Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 11.11.2015)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2018; Aktenzeichen I ZR 26/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2015 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und Absatz 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,- EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,- EUR vereinnahmt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in mindestens der Höhe der vereinnahmten Pauschalen getroffen hatte.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Was die hiesige Kostenentscheidung anbelangt, bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das LG die Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers verurteilt, diesem darüber Auskunft zu geben, welche Gewinne sie seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,- EUR oder Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,- EUR erhoben und nicht zurückgezahlt hat, ohne dass sie mit dem je-weils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in Höhe mindestens der erhobenen und nicht zurückgezahlten Pauschale getroffen hatte. Darüber hinaus hat das LG die Beklagte verurteilt, dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie die Rücklastschrift- bzw. Mahnpauschale in welcher Höhe tatsächlich erhoben und nicht zurückgezahlt hat und welche Kosten ihr die Inrechnungstellung und Vereinnahmung der Pauschalen verursacht hat. Bzgl. der Auflistung der konkreten Rücklastschrift- bzw. Mahnfälle einschließlich der Kunden-nummer der betreffenden Kunden und der jeweiligen Rechnungsnummer hat das LG der Beklagten gestattet, diese gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vorzunehmen, falls die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Liste ein oder mehrere bestimmte Rücklastschrift- bzw. Mahnpauschalfälle enthalten sind. Die weiter gehende Auskunftsklage, mit der der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe formuliert, dass anstatt der Worte "erhoben und nicht zurückgezahlt" die Worte "vereinnahmt" bzw. "vereinnahmten" verwandt werden, hat das LG abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG ausgeführt, der im Rahmen der Stufenklage zum Gewinnabschöpfungsverlangen zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch sei begründet. Dem Kläger stehe der Auskunftsan-spruch in der Fassung des Hilfsantrags zu, damit er in die Lage versetzt werde, den bestehenden Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG zu beziffern. Kein solcher Anspruch bestehe jedoch hinsichtlich solcher Pauschalen, die zwar zunächst vereinnahmt, dann jedoch wieder zurückgezahlt worden seien. Für solche könne es daher auch keinen Auskunftsanspruch geben. Im Übrigen sei der Kläger zur Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, § 10 UWG, und mithin auch für den Anspruch auf Auskunftserteilung. § 242 BGB, berechtigt. Er gehöre als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG zu den Klageberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Einer weiteren ausdrücklichen Regelung in der Satzung des Klägers bedürfe es insoweit nicht. Soweit die Beklagte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 UWG im Hinblick auf einen "primär strafenden Charakter" geltend mache, der mit den Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei, teile die Kammer diese Auffassung nicht. § 10 UWG erlaube die Abschöpfung des unrechtmäßig erzielten Gewinns und ziele damit auf die Korrektur des Marktversagens; die Regelung diene damit der Prävention, was eine legitime Funktion des zivilen Haftungs- und Bereicherungsrechts sei. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UWG lägen vor. Mit der Inrechnungstellung der streitgegen-ständlichen Pauschalen habe die Beklagte eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG vorgenommen. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen stelle eine geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, dar. ...

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