Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 25.11.2010; Aktenzeichen 18 O 157/04 (AktE))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2010 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.11.2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist die Mehrheitsaktionärin der B. Die beiden Gesellschaften schlossen am 24.09.2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der B. am 19.11.2004 unter Tagesordnungspunkt 1 zustimmte. Unter Tagesordnungspunkt 2 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen der Antragsgegnerin als Mehrheitsaktionärin darüber hinaus die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragstellerin gegen Gewährung einer Barabfindung (sog. "Squeeze-Out").

Nach § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages war ursprünglich eine Abfindung von 86,38 € je Aktie vorgesehen und ein Ausgleich in Höhe von 4,69 € brutto, abzüglich Körperschaftssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 4,06 €, je Aktie für jedes Geschäftsjahr angesetzt worden. Auch die Höhe der Barabfindung für das Squeeze-out war zunächst auf 86,38 € je Aktie festgesetzt worden. Grundlage für diese Bewertung war ein Gutachten von C. Die Gutachter hatten anhand der Ertragswertmethode zum 19.11.2004 einen Unternehmenswert der B. in Höhe von … € ermittelt, woraus sich eine Barabfindung in Höhe von 76,30 € je Aktie ergab. Da jedoch der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der B. in der Zeit vom 22.06.2004 bis zum 21.09.2004, dem Tag des Abschlusses der Gutachtenerstellung, 86,38 € betrug, war dieser Betrag zunächst als Abfindung für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bzw. die Squeeze-out-Barabfindung vorgesehen worden. Die D. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, die mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.07.2004 gemäß § 293c AktG zum Vertragsprüfer für die Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bestimmt worden war, hatte die angebotene Barabfindung für angemessen gehalten.

In der Folgezeit bis zur Hauptversammlung stieg der Aktienkurs weiter an und der Durchschnittskurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung betrug schließlich 88,51 €. Die Abfindung und Barabfindung wurde daher in der Hauptversammlung vom 19.11.2004 auf diesen Betrag angehoben und dies am 05.10.2004 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das Grundkapital der B. betrug am 19.11.2004 … € und war in … Inhaberaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 12.02.2004 ein öffentliches Übernahmeangebot für alle B.-Aktien zum Preis von 80 € je Stück veröffentlich und dann in der Folgezeit börslich und außerbörslich 13,98 % der Aktien der B. erworben. E. hatte am 29.03.2004 dem Vorstand der B. in einer "Fairness Opinion" bestätigt, dass ein Preis in Höhe von 80 € je Aktie "fair" sei. In der Folgezeit erwarb die Antragsgegnerin von der F. weitere 61,73 % der Aktien, ebenfalls zum Preis von 80 € je Aktie. Am Bewertungsstichtag war die Antragsgegnerin damit mit 96,68 % an der B. beteiligt. Die verbleibenden … Aktien (= 3,32 %) waren in der Hand der außenstehenden Aktionäre.

Die B. gehört mit ihren Tochtergesellschaften nach eigenen Angaben zu den fünf führenden Brauereikonzernen in Deutschland. Das Unternehmen gliedert sich in die drei Sparten "Produktion und Vertrieb nationaler Biermarken", "Produktion und Vertrieb alkoholfreier Getränke" und die "Verwaltung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienbestandes". Kern des Unternehmens in der Sparte "Produktion und Vertrieb nationaler Biermarken" war die B. GmbH mit den Marken … Außerdem produziert die G. die Marken … , die im hochpreisigen Konsum- oder Premiumbereich angesiedelt sind. Diese Marken werden in … vertrieben. … Außerdem wurde im Jahr 2003 die H., erworben, die regionale Marken in I. … produziert und vertreibt. Der Unternehmensbereich der alkoholfreien Getränke, vor allem Mineralwasser, besteht aus den Gesellschaften J., und der K., In diesen Gesellschaften werden die Marken L., … produziert und angeboten. Der nicht betriebsnotwendige Immobilienbestand wird durch die M. verwaltet und vermietet. Die Sparte soll aufgegeben und die Immobilien veräußert werden.

Die Antragsgegnerin gehört zur Firmengruppe der N., und dient als Zwischenholding für die unternehmerischen Aktivitäten im Bereich Bier und alkoholfreie Getränke. Neben der B. hält die Antragsgegnerin auch die Mehrheit an der O.

Das im Rahmen der Unternehmensmaßnahme erstellte C.-Gutachten hat den Unternehmenswert anhand des Standard IDW S 1 2000 ermittelt. Ausgangswert für die Ertragswertermittlung war die Unternehmensplanung für die Jahre 2004 bis 2008. Dieser Zeitraum entsprach auch der Detailplanungsphase, die Phase der weiteren Zukunft ("ewige Rente") beginnt mit dem Jahr 2009. Berücksichtigt worden war auch eine...

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