Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Registergericht die von einem Gläubiger einer insolventen GmbH angeregte Löschung der Eintragung der früheren Geschäftsführerin der GmbH als Liquidatorin ab, so ist dagegen eine Beschwerde des Gläubigers nur gegeben, wenn er in einem subjektiven Recht unmittelbar betroffen ist; die bloße Gläubigerstellung reicht nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 35 T 20/03)

AG Neuss (Aktenzeichen 57 HRB 7772)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 1.500 Euro

 

Gründe

I. Die P. GmbH wurde durch Beschluss des AG Düsseldorf vom 4.6.2002 aufgelöst, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse nicht eröffnet werden konnte. Das AG – Registergericht – Neuss trug am 4.11.2002 in Spalte 4b) als Liquidatorin die ehemalige Geschäftsführerin Frau P.H. ein.

Die Beschwerdeführerin nimmt die P. GmbH wegen Werklohnforderungen vor dem LG Düsseldorf in Anspruch; diese hat Widerklage erhoben. Mit Schreiben vom 6.8.2003 hat die Beschwerdeführerin um Löschung der Eintragung in Spalte 4b) des Handlesregisters gebeten, da sie befürchtet, eventuelle Gelder würden an die Liquidatorin ausgekehrt.

Das Registergericht die Löschung mit Schreiben vom 13. und 21.8.2003 abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde eingelegt, die das LG als unzulässig verworfen hat.

Gegen den Beschluss des LG wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des LG ist rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).

Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdeberechtigt i.S.v. § 20 FGG, da sie durch die angefochtene Verfügung nicht in einem Recht unmittelbar beeinträchigt werde. Bei den von ihr befürchteten Folgen von Zivilprozessstreitigkeiten handele es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hat die Beschwerde zu Recht für unzulässig gehalten.

Eine Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG besteht nur dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird, wenn er also in einem subjektiven Recht betroffen ist. Ein solches Recht ergibt sich – in Ermangelung einer für den Bereich des FGG vorgesehenen Popularklage – nicht schon aus dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Registerführung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.8.2003 – 3 Wx 174/03). Demjenigen, der ein Verfahren nach § 142 FGG angeregt hat, steht gegen die abl. Verfügung vielmehr ein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch die Eintragung ins Register in einem ihm zustehenden Sonder- oder Individualrecht verletzt wird (vgl. für Eintragungen im Vereinsregister: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.8.2003 – 3 Wx 174/03 und OLG Köln Rpfleger 2002, 209 [210], m.w.N.). Ein solches Recht lässt sich nicht aus § 141a Abs. 2 S. 2 FGG herleiten, denn diese Regelung betrifft lediglich den Fall des Widerspruchs gegen eine beabsichtigte Löschung, während es vorliegend nicht um die Durchführung einer Löschung, sondern um deren Unterlassung geht (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2003, 185 für den Fall der Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Ablehnung der Löschung einer insolventen GmbH). Das Beschwerderecht aus § 20 Abs 1 FGG setzt voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht unmittelbar verletzt ist, mithin in ein ihm zustehendes Recht unmittelbar nachteilig eingegriffen wird. Bloße Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage reichen demgegenüber nicht aus; auch die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin begründet als solche kein subjektives Recht auf Löschung einer Eintragung (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2003, 185 [186]). Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin befürchteten Auskehrung von Geldern an die Liquidatorin nicht um einen durch die Unterlassung der Löschung der Eintragung in Spalte 4b) entstehenden unmittelbaren Eingriff, sondern lediglich um mittelbare Auswirkungen; dies gilt gleichermaßen für die Sorge der Beschwerdeführerin, möglicherweise die Gerichtskostenvorschüsse für die Widerklage als Zweitschuldnerin leisten zu müssen, um weitere Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.

Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127153

DB 2004, 808

DStZ 2004, 464

FGPrax 2004, 135

ZIP 2004, 828

ZInsO 2004, 398

GmbHR 2004, 589

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