Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 277/19)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gläubigerin wird ermächtigt, die Aufhebung der im Wohnungsgrundbuch, Grundbuch von A. Blatt 001 und im Teileigentumsgrundbuch, Grundbuch von A. Blatt 002 in Abteilung III unter laufender Nr. 3 für die Sparkasse B.-Stadt eingetragenen Buch-Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme zu bewirken.

Der Schuldner wird verurteilt, an die Gläubigerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 79.879,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 04.05.2022 zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Durch am 28.04.2021 verkündetes Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld ist der Schuldner (Kläger und Widerbeklagter) verurteilt worden,

den im Grundbuch des Amtsgerichts Kempen von A. Blatt 001 verzeichneten 44.640/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz der Gemarkung A., Bestandsverzeichnis lfd Nr. 1, Flur 003, Flurstück 004, Gebäude- und Freifläche, C.-weg 005 in D.-Stadt, verbunden mit dem Sondereigentum der im Aufteilungsplan mit Nr. 006 gekennzeichneten Wohnung im Obergeschoss sowie

den im Grundbuch des Amtsgerichts Kempen von A., Blatt 002 verzeichneten 100/100.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz (bestehend aus 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Studio auf halber Etage), verbunden mit dem Sondereigentum an dem der im Aufteilungsplan mit der Nr. 007 gekennzeichneten Garage,

jeweils geräumt an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben sowie jeweils die Löschung

der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung wie auch der zu Lasten der Abteilung III eingetragenen Grundschulden (Ausnahme: Abteilung III Nr. 1 und 2)

in der Form des § 29 GBO zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 254.414,88 Euro.

Das Landgericht - Einzelrichterin - hat zudem festgestellt, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug befindet. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass der von Schuldner und Gläubigerin (Beklagte und Widerklägerin) abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei. Gemäß § 812 BGB habe die Gläubigerin daher Anspruch auf Herausgabe des geräumten Objekts sowie auf Bewilligung der Löschung der Vormerkung und der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der vom Schuldner erbrachten Leistungen abzüglich des Werts der vom Schuldner gezogenen Nutzungen.

Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig. Der Gläubigerin ist eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden (GA 760/762).

Mit Vollstreckungsantrag vom 04.05.2022 (GA 773) hat die Gläubigerin beantragt,

1.sie zu ermächtigen, die dem Schuldner nach Ziff. 1 des Urteils des Landgericht Krefeld vom 03.05.2021 obliegende vertretbare Handlung, nämlich jeweils die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung wie auch der zu Lasten der Abteilung III eingetragenen Grundschulden (Ausnahme: Abteilung III Nr. 1 und 2) in der Form des § 29 GBO zu bewilligen, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.

2.den Schuldner zu verurteilen, an sie für die durch die nach Ziffer 1.) vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 79.879,83 EUR zu zahlen.

Der Schuldner habe trotz Aufforderung nicht erfüllt. Die Ersatzvornahme werde voraussichtlich Kosten in Höhe von 79.879,83 EUR verursachen, weil die Sparkasse B.-Stadt, die Inhaberin der Grundschuld, diesen Betrag zur Ablösung der Grundschuld fordere.

Mit Verfügung vom 03.06.2022 (GA 808) hat das Landgericht Bedenken geäußert. Wegen der Vormerkung sei eine Vollstreckung möglicherweise gemäß § 894 ZPO entbehrlich. Wegen der Grundschuld komme in Betracht, dass der Schuldner nur zur Abgabe einer eigenen Erklärung verurteilt worden sei, nicht zur Vorlage einer Löschungsbewilligung der Sparkasse B.-Stadt.

Die Gläubigerin hat mit Schrift vom 09.06.2022 (GA 818) im Hinblick auf die Vormerkung geltend gemacht, dass der Schuldner dazu verurteilt worden sei, die Bewilligung in der Form des § 29 GBO zu erteilen. Durch diese Antragsfassung hätten Diskussionen mit dem Grundbuchamt vermieden werden sollen. Sie verweist auf einen Beschluss des OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2000 - 6 W 642/00, FGPrax 2001, 56 und bittet hilfsweise um Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und Rücksendung des Titels zur Vorlage beim Grundbuchamt. Im Hinblick auf die Grundschuld hat die Gläubigerin darauf verwiesen, dass der Schuldner nach verständiger Auslegung des Urteils dazu verurteilt sei, die für die Löschung der Grundschuld erforderliche Bewilligung vorzulegen. Denn das Landgericht habe in den Urteilsgründen ausgeführt, dass sie die Grundschuld...

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