Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungspflicht des vollschichtig erwerbstätigen gesteigert Unterhaltspflichtigen hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten. Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens mit einem Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören.

2. Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Eilenburg (Aktenzeichen 2 F 546/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Eilenburg vom 6.7.2006 in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.11.2005

a) i.H.v. je 64 EUR für Januar und Februar 2005,

b) i.H.v. je 107 EUR für März bis Juni 2005,

c) i.H.v. 80 EUR für Juli 2005,

d) i.H.v. je 82 EUR für August bis November 2005

nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Unterhaltsbetrag seit dem 3. Werktag des laufenden Monats zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 zu Händen des gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt

a) i.H.v. jeweils 11 EUR für die Monate März 2005 bis Juni 2005

b) i.H.v. jeweils 63 EUR für die Monate Dezember 2005 bis April 2006

c) i.H.v. jeweils 33 EUR für die Monate Mai 2006 bis Februar 2007 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Unterhaltsvertrag seit dem 3. Werktag des laufenden Monats zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 3/12, der Kläger zu 1 zu 4/12 und die Klägerin zu 2 zu 5/12.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1 zu 4/12 und die Klägerin zu 2 zu 5/12. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte 2/6, von denen der Klägerin zu 2 1/6. Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 zu 3/14, die Klägerin zu 2 zu 6/14 und die Beklagte zu 5/14.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1 zu 3/14 und die Klägerin zu 2 zu 6/14. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte 4/7 und von denen der Klägerin zu 2 1/7. Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Pateien können die Vollstreckung durch den anderen Teil gegen Sicherheitsleistung von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der andere Teil in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger zu 1 ist der am ... geborene Sohn, die Klägerin zu 2 die am ... geborene Tochter der Beklagten, die beide beim Vater leben. Für die Klägerin zu 2 verpflichtete sich die Beklagte am 11.8.2005 ab 1.1.2005 zur Zahlung von Unterhalt i.H.v. 100 EUR.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Ergänzend gilt Folgendes:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass ihr Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von 70 EUR fiktiv zugerechnet und ihr Selbstbehalt um 25 v.H. wegen häuslicher Ersparnisse aufgrund gemeinsamen Wirtschaftens mit einem Lebensgefährten abgesenkt wurden. Einer Nebentätigkeit als Fotografin stünden ihre - von den Klägern bestrittenen - Arbeitszeiten, ihr Arbeitsvertrag und ihre am 12.5.2006 festgestellte Schwangerschaft entgegen. Aus dem seit März 2005 bestehenden Zusammenleben gebe es keine messbaren Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten, da sie die hälftigen Kosten der Lebenshaltung zahle. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Lebensgefährte irgendwelche finanzielle Vorteile den Klägern zukommen lassen wolle, da es ihm nur auf das freiwillige Zusammenleben mit ihr - der Beklagten - ankomme.

Sie bestreitet monatliche Fahrtkosten des Klägers zu 1 von 65,14 EUR und ist der Ansicht, dass der Bücherkauf vom 18.11.2005 wegen des Erwerbs nach Eintritt der Volljährigkeit nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden dürfe.

Das Erreichen der Volljährigkeit ist nach Ansicht der Beklagten auch Grund dafür, für November 2005 nur anteilig Unterhalt zu gewähren.

Die Verzugsvoraussetzungen lägen wegen des Datums des Aufforderungsschreibens vom 5.1.2005 nicht bereits ab Anfang Januar 2...

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