Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 O 276/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2010; Aktenzeichen IX ZR 226/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von L. Bl. ... 17,... 18,... 19,... 20,... 21 und ... 62 jeweils unter Abteilung III zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld über einen Betrag von 55.000 EUR zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 54.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.6.2003 an die Beklagten als Gesamtgläubiger sowie gegen Feststellung weiterer 1.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.6.2003 als nachrangige Forderung der Beklagten zur Insolvenztabelle.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagten jeweils zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.700 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer: jeweils über 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH (Bestellungsbeschluss des AG Lüneburg vom 29.11.2005, Bl. 11 d.A.) von den Beklagten Löschung der zu ihren Gunsten auf den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Wohnungsgrundbüchern der Insolvenzschuldnerin eingetragenen Grundschuld über 55.000 EUR. Zu den Eintragungen dieser Grundschuld in den streitgegenständlichen Wohnungsgrundbüchern kam es wie folgt:

Die Beklagten schlossen unter dem 23.6.2003, vertreten durch ihre Eltern, mit der Insolvenzschuldnerin als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über ein Darlehen i.H.v. 55.000 EUR. Ausweislich der Vertragsurkunde (Bl. 71 d.A.) sollte das Darlehen mit einer Grundschuld im Grundbuch des Hauses Nr. ...., L.,..., an rangbereitester Stelle gesichert werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Mutter der Beklagten Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin, beide Eltern waren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Insolvenzschuldnerin wurde wie folgt bewerkstelligt: Am Tage des Abschlusses des Darlehensvertrages wurden Wertpapiere der Beklagten im Wege des Verkaufes aufgelöst und die Erlösbeträge von 18.000 EUR, 18.000 EUR und 26.722,84 EUR auf dem Girokonto der Mutter der Beklagten jeweils am 24.6.2003 mit Wertstellung zum 25.6.2003 gutgeschrieben (Kontoauszug Bl. 120 d.A.). Wegen der diesbezüglichen Abschlüsse von den Depotkonten der drei Beklagten wird auf die Depot-Auszüge Bl. 115 f. d.A. verwiesen. Diese Geldmittel stammten aus Zuwendungen, die den Beklagten aus einem Hausverkauf ihres verstorbenen Großvaters mütterlicherseits zugeflossen waren. Ebenfalls am Tag des Vertragsschlusses überwies die Mutter der Beklagten von ihrem Girokonto mit Buchungstag und Wertstellung vom 23.6.2003 55.000 EUR auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin. Soweit dem Girokonto der Mutter der Beklagten aus dem Depotvermögen der Beklagten I. L. zunächst 26.722,84 EUR zugeflossen waren, wurde der Verkaufsauftrag am 27.6.2003 storniert und durch einen solchen von 18.000 EUR ersetzt (Bl. 117 d.A.); die Differenz von 8.722,84 EUR wurde wieder dem Depot der Beklagten I. L. gutgeschrieben. Die Überweisung der 55.000 EUR auf das Konto der Gemeinschuldnerin erfolgte mit dem Zusatz "Darlehen gem. Vertrag vom 23.6.2003" (Bl. 120 d.A.).

In Ausführung der Sicherungsabrede aus dem Darlehensvertrag vom 23.6.2003 wurde zugunsten der Beklagten gem. Urkunde vom 25.6.2003 zur UR-Nr. ..../2002 des Notars B. (Bl. 96 f. d.A.) eine Grundschuld über 55.000 EUR an dem Grundstück ... in L. bestellt. Diese Sicherung wurde dann ausgetauscht gegen die Bestellung einer Grundschuld - nach Löschung der Grundschuld betreffend das Grundstück ... durch Löschungsbewilligung eines Ergänzungspflegers der Beklagten vom 14.1.2004, Bl. 106 d.A. - an dem 1.648/7.022-Miteigentumsanteil der Insolvenzschuldnerin an dem im Wohnungsgrundbuch von L. Bl. ... 62 eingetragenen Grundstück der Gemarkung O. gem. Urkunde vom 5.12.2003 zur UR-Nr. ..../2003 des Notars B. (Bl. 108 f. d.A.). Aus diesem Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin wurden dann Parzellen gebildet und neues Wohnungseigentum in den Grundbüchern von L. Bl. ... 17 bis ... 21 geschaffen, auf denen die streitgegenständliche Grundschuld zur Mithaft übertragen worden ist.

Bei der Insolvenzschuldnerin wurde der eingegangene Betrag von 55.000 EUR im Jahresabschluss per 31.12.2003 durch die Buchhalterin der Insolvenzschuldnerin als Darlehen der Mutter der Beklagten verbucht (Bl. 151 d.A.).

Der Kläger hält nicht...

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