Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 3 O 302/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen V ZR 268/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2005 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Lüneburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. D. A. mbH. Er verlangt von der Beklagten gem. § 816 Abs. 2 BGB die Erstattung seiner Meinung nach zu Unrecht an die Beklagte ausgezahlter Versicherungsleistungen aus Anlass eines Brandschadens an dem Werkstattgebäude auf dem Grundstück in S. a. S.. Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG (S. 2 bis 5; Bl. 91 R bis 93 d.A.) Bezug genommen. Das LG hat der Klage hinsichtlich des für den Kläger gestellten Zahlungsantrags zur Höhe von 114.983,92 EUR nebst Zinsen sowie des im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsbegehrens über die Zahlung darüber hinausgehender weiterer Beträge in der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte eine Zahlung der Versicherungssumme an sich nicht aufgrund der für das Grundstück eingetragenen Grundschuld habe verlangen können, weil diese Grundschuld sich nicht nach den §§ 1120, 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB auf die Versicherungsforderung erstreckt habe. Diese sei nicht in den Hypothekenhaftungsverband gefallen, weil hinsichtlich des Gebäudes, für das die Versicherung mit der I. abgeschlossen gewesen war, selbständiges Gebäudeeigentum der Schuldnerin bestanden habe. Denn für das ursprünglich unstreitig von der LPG E. T. gemäß Baugenehmigung vom 5.4.1971 errichtete Gebäude sei von der LPG nach § 27 LPG-Gesetz selbständiges, vom Eigentum an Grund und Boden unabhängiges Eigentum am Gebäude erworben worden. Dieses sei auch in der Folgezeit nicht wieder untergegangen. Denn selbständiges Gebäudeeigentum sei nicht automatisch dadurch verloren gegangen, dass die Schuldnerin Eigentümerin sowohl des Gebäudes als auch des Grundstücks geworden sei. Auch ergebe sich ein solcher Untergang nicht aus § 78 Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die Schuldnerin habe ihr selbständiges Gebäudeeigentum auch nicht gem. § 875 BGB aufgegeben, weil die dazu erforderliche Erklärung der Schuldnerin nicht abgegeben sei, insbesondere der notarielle Kaufvertrag vom 11.1.1991 in diesem Sinne ausgelegt werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsrechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wendet sich mit ihrer Berufungsbegründung vor allem gegen die Auffassung des LG, dass für die LPG überhaupt gesondertes Gebäudeeigentum bestanden habe. § 27 des LPG-Gesetzes aus 1982 sei auf den vorliegenden Fall nämlich nicht anwendbar, weil zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im April 1971 nicht das LPG-Gesetz vom 2.7.1982, sondern das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3.6.1959 gegolten habe, in dessen § 13 Abs. 2 jedoch die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums nur für solche landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geregelt gewesen sei, die durch freiwilligen Zusammenschluss von Bauern und anderen Bürgern entstanden seien. Das treffe auf den vorliegenden Fall, dass ein Grundstück, nachdem es enteignet und in Volkseigentum übergeführt worden und vom Rechtsträger (LPG E. T.) mit einem Gebäude bebaut worden sei, gerade nicht zu. Die Beklagte legt in diesem Zusammenhang im Berufungsrechtszug im Übrigen einen - dem Inhalt nach unstreitig gebliebenen - rechtskräftigen Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Flurenneuordnung A. - Außenstelle S.-A. - vom 1.2.2000 vor, worin dieses Amt festgestellt hat, dass kein vom Grundeigentum unabhängiges Gebäudeeigentum bestehe (Anlage B 43 zum Anlagenhefter zum Schriftsatz der Beklagten vom 2.5.2005, hintere Aktenlasche Bd. II d.A.). Weiter hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass sie gutgläubig bei Bestellung der Grundschuld davon ausgegangen sei, dass das Werkstattgebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks selbst gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er ist insbesondere der Auffassung, § 27 LPG-Gesetz 1982 sei für die Errichtung des Gebäudes i...

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