Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgerliches Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 22.11.1999; Aktenzeichen 2 T 245/99)

AG Verden (Aller) (Aktenzeichen 8 II 2/99)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner trägt der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 5.000 DM.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 43, 45 WEG, § 27 FGG zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Das Landgericht hat zu Recht den auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses gerichteten Antrag des Antragstellers mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, der unter dem 28. Januar 1999 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung sei nicht wirksam innerhalb der Ausschlussfrist von 1 Monat (§ 23 Abs. 4 WEG) angefochten worden, weil der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt gewesen sei. Der Antragsteller sei weder Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft noch deren Verwalter gewesen, sodass sich der Antragsteller nicht auf ein eigenes Recht zur Anfechtung berufen kann.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Landgerichtes, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Abtretungserklärung, datierend vom 2. Oktober 1998, sei erst weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist von dem Antragsteller angenommen worden, sodass aus ihr eine Befugnis zur Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht hergeleitet werden könne, zudem sei die Abtretungserklärung vom 2. Oktober 1998 zum Nachweis einer Anfechtungsbefugnis bereits deswegen ungeeignet, da sie sich lediglich auf etwaige Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung des Miteigentümers und Sohnes des Antragstellers, … beziehe. Zutreffend hatte das Landgericht ausgeführt, der Antragsteller könne aus dieser Abtretung auch nicht die Befugnis herleiten, im Wege der Prozessstandschaft den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. Januar 1999 anzufechten. Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen (KG NJWRR 1995, 147), was der Antragsteller hier nicht gemacht hat. Erstmals mit Schriftsatz vom 30. April 1999 (Bl. 35 d. A.) hat der Antragsteller die Abtretungsurkunde vom 2. Oktober 1998 in Kopie vorlegen lassen, allerdings war die Abtretung zu diesem Zeitpunkt noch nicht von dem Antragsteller angenommen worden. Die Annahme der Abtretung hat der Antragsteller erst am 8. Juni 1999, also lange nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG erklärt (Bl. 95 d. A.). Die mit Schriftsatz vom 8. Juni 1999 übersandte Vollmacht vom 7. Juni 1999 (Bl. 58 d. A.) war nicht mehr geeignet, die fehlende Legitimation des Antragstellers zur Anfechtung nachträglich zu heilen, da es sich bei der Antragsfrist des § 23 Abs. 4 WEG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt, sodass die für den Zivilprozess vertretene Ansicht der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Der Senat hat dem Antragsteller sowohl die gerichtlichen Kosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner angeordnet, da die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers offensichtlich unbegründet war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1413180

ZWE 2001, 34

OLGR-CBO 2000, 237

www.judicialis.de 2000

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