Verfahrensgang
AG Goslar (Urteil vom 09.05.2008; Aktenzeichen 13 F 23/07) |
Nachgehend
Gründe
In der Familiensache ... wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Goslar vom 9.5.2008 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat (§§ 520, 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 17.532 EUR festgesetzt (12 × 1.461 EUR, § 42 Abs. 1 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI2343336 |
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