Verfahrensgang

AG Goslar (Urteil vom 09.05.2008; Aktenzeichen 13 F 23/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen XII ZB 168/08)

 

Gründe

In der Familiensache ... wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Goslar vom 9.5.2008 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat (§§ 520, 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 17.532 EUR festgesetzt (12 × 1.461 EUR, § 42 Abs. 1 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2343336

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