Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt: Herabsetzung des notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Partner

 

Leitsatz (redaktionell)

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt ist herabzusetzen, wenn er mit einer leistungsfähigen Partnerin zusammenlebt und durch die gemeinsame Haushaltsführung Wohnkosten und allgemeine Lebenshaltungskosten einspart.

 

Normenkette

BGB §§ 1569-1570

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 4 F 343/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 29.7.2008 abgeändert.

II. Das Urteil des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 17.5.2006 (1 F 1524/05) wird mit Wirkung vom 11.6.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 334 EUR zu bezahlen hat.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Endurteil vom 29.7.2008 hat das AG - Familiengericht - Aschaffenburg das Urteil vom 17.5.2008 ab 11.6.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger anstelle des bisher titulierten monatlichen nachehelichen Unterhalts von 481 EUR nur noch 233 EUR monatlich schuldet. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 8.8.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2.10.2008, eingegangen beim OLG am 6.10.2008, Berufung eingelegt, wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihr Rechtsmittel zugleich damit begründet, dass der Kläger in der Lage sei, bis zu dem ihm zu belassenden angemessenen Selbstbehalt einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 358 EUR zu bezahlen. Der angemessene Selbstbehalt sei auf 875 EUR herabzusetzen, weil der Kläger eine Lebensgefährtin habe, die halbtags arbeite und deshalb leistungsfähig sei.

Die Beklagte stellt folgenden Antrag:

1. Das Urteil des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 29.7.2008 - 4 F 343/08, wird abgeändert.

2. Der Kläger schuldet mit Wirkung ab 11.6.2008 einen Ehegattenunterhalt an die Beklagte i.H.v. 358 EUR.

3. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und trägt vor, dass seine Lebensgefährtin nicht leistungsfähig sei.

Mit Beschluss vom 30.10.2008 hat der Senat der Beklagten wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Wegen der Versäumung der Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist hat der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Das Rechtsmittel hat in der Sache zum größten Teil Erfolg. Der Kläger schuldet derzeit monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 334 EUR, weshalb seine weitergehende Abänderungsklage, mit der er eine Herabsetzung auf 233 EUR monatlich erreichen will, abzuweisen war.

Bei der Unterhaltsberechnung ist von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Klägers von 2.026,81 EUR abzgl. Werbungskostenpauschale von 5 % (101,34 EUR), insgesamt also 1.925,47 EUR, auszugehen.

Der Kläger ist den aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindern A., geboren am 0.00.1998, B., geboren am 0.00.2001, und C., geboren am 0.00.2003, barunterhaltspflichtig. Deren Unterhaltsbedarf ist unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages (Nr. 11.2 SüdL Stand 1.1.2008, A 6 DT Stand 1.1.2008) der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2008) zu entnehmen, weil bei Ansatz der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle der Barfskontrollbetrag von 1100 EUR unterschritten würde und der notwendige Bedarf der Beklagten nicht gewährleistet wäre (BGH FamRZ 2008, 968; OLG Köln FuR 2008, 506). Bei der Berechnung des eheangemessenen Bedarfs ist seit 1.1.2008 nur noch der jeweilige Zahlbetrag anzusetzen, weil das gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB zu berücksichtigende Kindergeld nach der Neufassung des § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB den Unterhaltsbedarf des Kindes mindert (Nr. 15.2 SüdL; so für Unterhaltverpflichtung einem volljährigen Kind ggü. BGH FamRZ 2008, 963; a.A. OLG Düsseldorf vom 18.9.2008 -Az. II-7 UF 33/08). Nach Abzug der Zahlbeträge, die für die beiden älteren Kinder jeweils 245 EUR und für das Kind C. 202 EUR betragen, verbleibt ein Resteinkommen von 1.233,47 EUR, nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/10 ein solches i.H.v. 1.110,12 EUR.

Die Beklagte verfügt, wie bereits bei Erlass des abzuändernden Urteils vom 17.5.2006, über kein Erwerbseinkommen, nachdem sie für den aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen behinderten volljährigen Sohn J. sorgt, wodurch sie unstreitig an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert ist.

Der U...

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