Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 28.07.2000; Aktenzeichen 1 O 152/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 232/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Aschaffenburg vom 28.7.2000 abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 1.1.2003 bedingungsmäßige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an den Kläger zu erbringen und dem Kläger Beitragsbefreiung aus dem Gesamtvertrag zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen infolge vertraglich vereinbarter Beitragsbefreiung, Anspruch auf Zahlung vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, Feststellung zukünftig zu gewährender Leistungen).

Der Kläger hat bei der... Lebensversicherung AG, die heute unter ... Lebensversicherung AG firmiert, eine private Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dabei waren auch die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) vereinbart worden. Versicherungsbeginn war der 1.5.1989, Versicherungsablauf ist der 1.5.2022.

Der Kläger ist gelernter Straßenbaumeister und Dipl.-Ing. (FH) im Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt konstruktiver Ingenieurbau. Er führte ab Ende 1996 einen "Ein-Mann-Betrieb" im Bereich des Straßenbaus. Zudem ist er öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pflasterarbeiten.

Am 2.3.1998 erlitt der Kläger in den USA infolge eines Skiunfalles eine Brustwirbelknochentrümmerfraktur, eine laterale Tibiafraktur links mit Spannverletzung und eine Platzwunde am linken Hinterkopf.

Mit Schreiben vom 1.4.1998 machte der Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegen die Beklagte geltend.

Diese lehnte die Regulierung ab.

Aufgrund des erlittenen Unfalls war der Kläger zumindest bis September 1998 voll arbeitsunfähig. Im Mai 1999 erkrankte er an einem Hodentumor und wurde entsprechend behandelt.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest seit 2.9.1998 auf Dauer nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als selbständiger Straßenbaumeister auszuüben. Da er den Betrieb im Wesentlichen alleine geführt habe, sei auch eine Umorganisation und die Übernahme leichterer Tätigkeiten nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Andere Verweisungsberufe könne er aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen sowie wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausüben. Die Tätigkeit als Sachverständiger für Pflasterarbeiten sei allenfalls als Nebentätigkeit bei Weiterführung des Straßenbaubetriebes möglich. Da somit der Versicherungsfall eingetreten sei, stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Rückzahlung geleisteter Beiträge jeweils für den Zeitraum vom 2.9.1998-30.5.2000 zu. Außerdem sei die weitere Zahlungspflicht der Beklagten festzustellen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 34.407,21 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.388,57 DM seit dem 27.3.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 13.018,64 DM seit dem 10.5.2000 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, 10.072,32 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.158,32 DM seit dem 27.3.1999 und 4 % Zinsen aus weiteren 3.914 DM seit dem 10.5.2000 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1.6.2000 bedingungsmäßige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiter an den Kläger zu erbringen und dem Kläger Beitragsbefreiung aus dem Gesamtvertrag zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, es sei unzutreffend, dass der Kläger seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Zudem sei ihm eine Umorganisation seines Betriebes möglich und zumutbar. Auch könne er auf die Berufe des Bauleiters, Bauingenieurs oder auf eine Tätigkeit in einem Verband verwiesen werden. Ausüben könne er auch die Tätigkeit als Sachverständiger für Pflasterbau. Die Feststellungsklage sei unzulässig.

Das LG hat der Klage nach Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sowie Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie ... und ... im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu mindestens 50...

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