Vorrang für neue Technik

Nach § 134 Abs. 1 Nr. 1 TKG n. F.[1] kann der Grundstückseigentümer zum einen die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien und zum anderen den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität insoweit nicht verbieten, als auf seinem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt wird.

Weitere Voraussetzung für diese Duldungspflicht ist, dass mit den genannten Maßnahmen keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist.

Bei alledem ist der Begriff Anlage weit auszulegen.[2]

Zusätzliche Duldungspflichten

Bereits bei der Novellierung im Jahr 2012 ist der Gesetzeswortlaut um die Worte "einschließlich der Gebäudeanschlüsse" ergänzt worden. Damit kann der Eigentümer nunmehr auch nicht verbieten, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude unmittelbar an das Netz angeschlossen wird. Dieser sogenannte Hausstich soll es Telekommunikationsunternehmen ermöglichen, durch eine hohe Zahl von Hausanschlüssen die Rentabilität eines Breitbandprojekts zu gewährleisten oder zumindest die verbleibende Wirtschaftlichkeitslücke zu reduzieren.

Die Duldungspflicht besteht ferner, wenn das Grundstück durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.[3] Abzustellen ist hierbei auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten Beschaffenheit.[4]

Miterfasste Gebäude

Diese Regelungen gelten nach der Gesetzesneuregelung entsprechend, wenn Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt werden.[5]

Duldung von Überfahrten

Die Anbindung von Mobilfunkbasisstationen insbesondere im Außenbereich erfordert oftmals das Überfahren der genannten Grundstücke, um zur betreffenden Mobilfunkbasisstation zu gelangen. Nunmehr ist klargestellt, dass eine bloße Überfahrt vom Grundstückseigentümer geduldet werden muss, wenn die Überfahrt notwendig ist, um auf einem anderen Grundstück Telekommunikationslinien zu errichten, zu betreiben oder zu erneuern.[6]

[1] = § 76 Abs. 1 Nr. 1 TKG a. F.
[3] § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG n. F. (= § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG a. F.); doch auch dann kann finanzieller Ausgleich beansprucht werden; S. Ausgleichsanspruch.
[6] § 134 Abs. 2 TKG n. F.; dazu BT-Drs. 19/26108 S. 333.

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