Gegenleistung

Andererseits hat der Grundstückseigentümer gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 TKG n. F. (= § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F.) grundsätzlich einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Denn den Grundstückseigentümern wird ihr Recht beschnitten, mit ihrem Grund und Boden nach Belieben zu verfahren und eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Sie müssen nicht hinnehmen, dass Dritte ihre Grundstücke nutzen und daraus Gewinn erzielen, sie aber dafür keinen Geldausgleich erhalten.[1]

Voraussetzung für solche Ausgleichsansprüche, die auch bei Einwirkungen durch Überfahrten entstehen können, ist allerdings, dass durch die mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängenden Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Einmalige Entschädigung

Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten.[2]

Der einmalige Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers ist für den Fall ausgeschlossen, dass die erweiterte Nutzung allein den Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück bezweckt.[3] Die Vorschrift soll damit einen angemessenen Interessenausgleich schaffen zwischen ausbauenden und anschließenden Unternehmen einerseits und profitierendem Grundstückseigentümer andererseits.[4]

Hinweispflicht

Nach neuem Recht muss der Grundstückseigentümer auf seine Duldungspflicht hingewiesen werden.[5] Hierdurch soll sichergestellt werden, dass er Kenntnis von der bevorstehenden Einwirkung auf sein Grundstück erhält und etwaige Ansprüche gegen den richtigen Anspruchsgegner richten kann.[6]

Anspruchshöhe

Die Höhe des Anspruchs auf angemessenen Ausgleich[7] richtet sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.[8] Dieses marktübliche Entgelt hat sich am freien (Grundstücks-)Markt zu orientieren, an dem die Marktteilnehmer ohne Regulierung des Staats agieren.[9]

Formularvertrag

Ein Nutzungsentgelt kann auch formularmäßig vereinbart werden. Es unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.[10] Im konkreten Fall hatte sich die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt i. H. v. 3,50 DM (= 1,79 EUR) je laufenden Meter Kanalgraben zu zahlen.

Verjährung der Ansprüche

Wie bereits § 77 TKG verweist auch § 135 TKG n. F. auf die Regelverjährung des BGB. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren[11] läuft ab Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässiger Nichterlangung der Kenntnis.[12]

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