Der Nachbar hat als Entschädigung dafür, dass er die Benutzung des Notwegs dulden und diese Einschränkung seines Eigentums hinnehmen muss, Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, und zwar geschuldet vom jeweiligen Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks. Die Festlegung des Zahlungszeitpunkts steht nicht in richterlichem Ermessen. Vielmehr ist die Rente jährlich im Voraus zu entrichten.
Auch wenn der Notwegberechtigte grundsätzlich zur Zahlung einer Notwegrente verpflichtet ist, muss der insoweit berechtigte Nachbar ausdrücklich geltend machen, dass und ggf. in welcher Höhe er dahingehend ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will.
Bei der Bemessung der Rentenhöhe ist nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht. Vielmehr ist die Notwegrente als Ausgleich der Beeinträchtigungen zu bemessen, die der Eigentümer in der Nutzung des gesamten Grundstücks – und nicht nur der Notwegfläche – erleidet. Maßgeblich ist daher unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls die Minderung des Verkehrswerts, den das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Insoweit hat es sich bewährt, die Verkehrswertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen und den sich ergebenden Betrag auf die Dauer von 25 Jahren, also mit 4 % abzuzinsen. Ist keine Beeinträchtigung feststellbar, so entfällt die Verpflichtung zur Rentenzahlung gänzlich.
Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Vermögensnachteile des duldungspflichtigen Nachbarn mit zu berücksichtigen. Von Bedeutung können insbesondere sein: Größe, Lage, Zuschnitt des Grundstücks und der in Anspruch genommenen Teilfläche, ferner die Art und Intensität der Nutzung durch den Notwegberechtigten.
Nutzungsverlust
Bei einem ausgebauten...