Geldrente als Ausgleich

Der Nachbar hat als Entschädigung dafür, dass er die Benutzung des Notwegs dulden und diese Einschränkung seines Eigentums hinnehmen muss, Anspruch auf Zahlung einer Geldrente[1], und zwar geschuldet vom jeweiligen Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks. Die Festlegung des Zahlungszeitpunkts steht nicht in richterlichem Ermessen. Vielmehr ist die Rente jährlich im Voraus zu entrichten.[2]

Geltendmachung

Auch wenn der Notwegberechtigte grundsätzlich zur Zahlung einer Notwegrente verpflichtet ist, muss der insoweit berechtigte Nachbar ausdrücklich geltend machen, dass und ggf. in welcher Höhe er dahingehend ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will.[3]

Bemessungsgrundlage

Bei der Bemessung der Rentenhöhe ist nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht. Vielmehr ist die Notwegrente als Ausgleich der Beeinträchtigungen zu bemessen, die der Eigentümer in der Nutzung des gesamten Grundstücks – und nicht nur der Notwegfläche – erleidet. Maßgeblich ist daher unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls die Minderung des Verkehrswerts, den das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Insoweit hat es sich bewährt, die Verkehrswertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen und den sich ergebenden Betrag auf die Dauer von 25 Jahren, also mit 4 % abzuzinsen.[4] Ist keine Beeinträchtigung feststellbar, so entfällt die Verpflichtung zur Rentenzahlung gänzlich.[5]

Einzelfall maßgebend

Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Vermögensnachteile des duldungspflichtigen Nachbarn mit zu berücksichtigen. Von Bedeutung können insbesondere sein: Größe, Lage, Zuschnitt des Grundstücks und der in Anspruch genommenen Teilfläche, ferner die Art und Intensität der Nutzung durch den Notwegberechtigten.[6]

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsverlust

Bei einem ausgebauten Straßengrundstück, auf dessen Benutzung zahlreiche Wohneinheiten einer Ferienwohnsiedlung angewiesen sind, kann der für die Bemessung von Notwegrenten maßgebliche Nutzungsverlust des Eigentümers darin liegen, dass ihm das Recht genommen ist, die Benutzung durch diese Anlieger nur gegen ein vertragliches Entgelt (Mietzins) zuzulassen.[7]

Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass dem Hauseigentümer eines Hinterliegergrundstücks ein Notwegrecht an der auf dem Grundstück des Nachbarn gelegenen Einfahrt zusteht, steht der Geltendmachung einer Notwegrente nicht entgegen, dass auf dem Grundstück des Nachbarn eine öffentlich-rechtliche Baulast im Grundbuch eingetragen ist.[8]

Geringe Rente

An die Höhe der Rente sollten keine übertriebenen Erwartungen gestellt werden: Für die Duldung der Verlegung von 3 Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Abwasser) ist eine Entschädigung von insgesamt rund 90 EUR jährlich[9], für die Mitbenutzung eines Weges eine jährliche Notwegrente von rund 100 EUR gerichtlich festgesetzt worden.[10]

Für die Gewährung eines 2 m breiten Notwegs kann eine Rente von jährlich 870 EUR zu zahlen sein.[11]

[2] § 917 Abs. 2 i. V. mit § 913 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil v. 21.5.2010, V ZR 207/09, NJOZ 2010 S. 1865.
[4] OLG München, Schlussurteil v. 19.2.2014, 7 U 4085/11, BeckRS 2014, 03991.
[6] BGH, Urteil v. 16.11.1990, V ZR 297/89, NJW 1991 S. 564.
[9] OLG Hamm, Urteil v. 8.7.1991, 5 U 49/91, NJW-RR 1992 S. 723.
[11] OLG München, Schlussurteil v. 19.2.2014, 7 U 4085/11, BeckRS 2014, 03991.

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