Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 60/12)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 30. April 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Zahlung einer Notwegerente für den Zeitraum von 2009 bis 2012 sowie die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft geltend.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...[Z], der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks ...[Z1] in ...[Y]. Das Grundstück des Beklagten ist nur über das Grundstück der Klägerin erreichbar, und zwar über eine gepflasterte Hofeinfahrt. Im Grundbuch ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks ...[Z] eine Baulast eingetragen.

Das Amtsgericht Mainz hat in dem Verfahren 81 C 107/11 mit rechtskräftigem Urteil vom 15.06.2011 (dort GA 53 ff.) festgestellt, dass dem Beklagten ein Geh- und Fahrrecht zur Erreichung seines Grundstücks ...[Z1] zusteht.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Notwegerente in Anspruch.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen,

da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 15.06.2011 feststehe, dass dem Beklagten ein Notwegerecht zustehe, könne sie eine Geldrente verlangen. Unerheblich sei, dass eine öffentlich-rechtliche Baulast im Grundbuch eingetragen sei. Die Höhe der Entschädigung, die sich an den Nachteilen des Verbindungsstücks orientiere, sei auf monatlich 75,00 EUR und jährlich 900,00 EUR festzusetzen. Ihr stehe ein Zahlungsanspruch ab 01.01.2009 sowie ein Feststellungsanspruch für die Zukunft zu. Der Beklagte sei auch verpflichtet, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, da er mit der Zahlung der Notwegerente in Verzug sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.600,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 159,99 EUR zu zahlen

sowie

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, an sie, die Klägerin, jährlich im Voraus, erstmals zum 01.01.2013 eine jährliche Geldrente in Höhe von 900,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

Grundlage für sein Geh- und Fahrrecht sei die Baulast. Infolgedessen sei ein Notwegerecht nicht erforderlich und dementsprechend kein Entgelt zu zahlen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme - Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ...[A] - verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 596,78 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 74,08 EUR zu zahlen. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin im Voraus, erstmals zum 01.01.2013 eine Notwegerente in Höhe von 341,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags nunmehr vor,

das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise entsprochen. Es habe seinen Vortrag stillschweigend übergangen, dass er ein vertragliches Recht habe, das Hinterliegergrundstück zu erreichen und zu verlassen. Beweisangebote seien übergangen worden.

Der Beklagte erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage,

hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor,

das Landgericht habe zu Recht der Klage in dem zugesprochenen Umfange entsprochen. Sie, die Klägerin, sei weder aus Vertrag noch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, dem Beklagten unentgeltlich die Überfahrt über ihr Grundstück zu gestatten. Eine Notwegerente stehe ihr zu, da das Amtsgericht in dem Verfahren 81 C 107/11 rechtskräftig ein Notwegerecht zugunsten des Beklagten festgestellt habe.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin eine Notwegrente gemäß § 917 Abs. 2 S. 1 BGB zugesprochen. Es steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Mainz - 81 ...

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