Widerspruch des Nachbarn

Wie ist nun die Rechtslage, wenn der in Anspruch genommene Nachbar dem "notleidenden" Eigentümer die Duldung der Benutzung verweigert?

Fehlt eine vertragliche oder gerichtliche Feststellung des Notwegs, so ist streitig, ob der Eigentümer gleichwohl das Recht hat, auch gegen den Willen des Nachbarn den Notweg zu benutzen.[1] Die eigenmächtige Ausübung des Notwegrechts ist in keinem Fall zu empfehlen, denn der Berechtigte wird kaum jemals sicher sein können, Richtung und berechtigten Umfang der Benutzung des Notwegs zutreffend angenommen zu haben. Jedes Abweichen von der später hierzu erfolgenden gerichtlichen Feststellung stellt sein Verhalten aber insoweit als verbotene Eigenmacht dar, die Gegenansprüche des Nachbarn auslösen kann.

Nur im Notfall

In wirklichen Notfällen ist dem Eigentümer allerdings die Benutzung des Notwegs gestattet nach § 904 BGB.[2]

Klage nötig

Wird die Duldung der Benutzung des Notwegs verweigert, wird der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks gegen jeweilige Nachbarn Klage erheben müssen. In der Klage auf Feststellung des Notwegrechts (Duldung der Benutzung) müssen weder Richtung und Benutzungsumfang des Notwegs im Einzelnen genannt noch ein bestimmter Notwegrentenbetrag[3] angeboten werden. Diese Feststellungen trifft das Gericht. Allerdings kann der Nachbar die Duldung der Wegbenutzung solange verweigern, wie der Berechtigte mit der Rentenzahlung in Rückstand ist. Nutzt dieser den "Notweg" gleichwohl, kann der Eigentümer des Verbindungsgrundstücks auf Unterlassung klagen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs kann im Wege der Widerklage erfolgen.[4]

Vollstreckung des Anspruchs

Wenn ein Notwegrecht erfolgreich zugesprochen und gerichtlich tituliert wurde, fragt es sich, wie der Anspruch durchgesetzt werden kann, wenn der Nachbar trotzdem das Betreten seines Grundstücks nicht duldet oder sogar Maßnahmen ergreift, um den Zutritt zu verhindern. In Betracht kommt eine Vollstreckung nach §§ 890, 892 ZPO oder nach § 887 ZPO.[5]

[1] LG Hannover, Urteil v. 6.3.1991, 11 S 254/90, MDR 1991 S. 870; Herrler in Grüneberg (vormals Palandt), 81. Aufl. 2022, § 917, Rn. 12 je m. w. N.
[2] Herrler, a. a. O.
[3]

S. Notwegrente.

[4] Dazu Abschn. 1.10.
[5] Eingehend Gegenheimer, DGVZ 2021, S. 129, 136.

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