Langjährige Duldung

Wer einer Nutzung seines Privatwegs über lange Zeit (hier: mehr als 45 Jahre) nicht widersprochen hat, verwirkt hierdurch nicht seinen Unterlassungsanspruch.[1] Derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, muss damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird.[2] Der Eigentümer verwirkt seine Unterlassungsansprüche nicht, wenn er gegenüber Störungen solange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Sie kann im Wege der Widerklage erfolgen.[3]

[1] Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Betreten oder Befahren des Wegs stellt eine Eigentumsverletzung dar.

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