§ 559 Abs. 1 BGB stellt hinsichtlich der Modernisierungsmieterhöhung auf eine durchgeführte Maßnahme der Modernisierung ab. Bevor also die Modernisierungsmaßnahme nicht abgeschlossen ist, kann auch keine Mieterhöhung geltend gemacht werden. Die Mieterhöhungserklärung selbst ist eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung. Sie muss bei einer Mehrheit von Mietern gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Eine nicht an alle Mieter gerichtete Erhöhungserklärung ist unwirksam.[1]

Die Mieterhöhung muss nach § 559b Abs. 1 Satz 1 BGB in Textform erklärt werden. Die Textform ist stets maßgeblich, wobei die Erklärung selbstverständlich auch in Schriftform abgegeben werden kann. Die Textform ist auch dann ausreichend, wenn im Mietvertrag etwa ein Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen vorgeschrieben ist.[2] Auch im befristeten Mietverhältnis ist nicht etwa § 550 BGB zu beachten, der Schriftform vorsieht. Auch hier genügt grundsätzlich Textform.

Die Mieterhöhung muss immer vom jeweiligen Vermieter zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung stammen. Der Vermieter muss also als Bauherr der Maßnahme fungieren. In Erwerbsfällen, also in Fällen eines Vermieterwechsels, kann sie auch vom Erwerber als neuem Vermieter erklärt werden. Unerheblich ist insoweit, ob die Modernisierungsmaßnahme vor oder nach dem Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen wurde.[3]

[2] Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 559b Rn. 8.
[3] KG, Rechtsentscheid v. 17.7.2000, 8 RE-Miet 4110/00, NZM 2000, 860.

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