Die Vorschriften der Betriebskostenverordnung dienen der Transparenz und Abrechnungsgerechtigkeit sowie als Anreiz für einen sparsamen Umgang mit Ressourcen durch den Mieter.[1] Die BetrKV hat 2 Paragrafen:

  • § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrKV definieren, was Betriebskosten in ihrem Sinne überhaupt sind.

    § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV stellt klar, dass Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten mit dem Betrag angesetzt werden dürfen, der für eine gleichwertige Netto-Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden kann.

  • § 2 BetrKV hat 2 Sätze. Satz 1 nennt insgesamt 17 Betriebskostenarten (u. a. auch: Umlagepositionen, Kostenart oder Positionen) und erläutert diese. Satz 2 ordnet für Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet worden sind, an, dass Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a) und b) nicht anzuwenden seien.
[1] BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20, NJW-RR 2022, 877 Rn. 44. Siehe auch BT-Drucks. 14/4553, S. 37.

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