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□ | Mängelanzeige des Mieters mit Datum und Art (mündlich, schriftlich, Ort, Gesprächspartner etc.) dokumentieren. |
□ | Unverzügliche Kontaktaufnahme zum Mieter und Information über weitere Maßnahmen, Vereinbarung eines Termins.[1] |
□ | Überprüfung der gerügten Mängel, ggf. unter Inanspruchnahme geeigneter Handwerker. |
□ | Ermittlung der Mangelursache und des zur Beseitigung erforderlichen Aufwands, ggf. unter Inanspruchnahme geeigneter Handwerker. |
□ | Ggf. Zurückweisung geltend gemachter Mieteransprüche (z.B. wegen Unerheblichkeit der Mängel oder Mängeln, die dem Mieter bereits bei Vertragsschluss bekannt waren oder ovn ihm selbst verursacht sind).[2] |
□ | Beseitigung der Mängel, ggf. Beauftragung geeigneter Handwerker.[3] |
□ | Mängelbeseitigung und Zeitpunkt dokumentieren. |
□ | Falls Kleinreparaturklausel greift, Kostenerstattungsanspruch gegen Mieter geltend machen.[4] |
□ | Bei von Mitbewohnern ausgehenden Beeinträchtigungen Ansprüche an diese bzw. deren Vermieter geltend machen, Fehlverhalten abmahnen, Information an Mieter. |
□ | Prüfung der Höhe berechtigter Mietminderung, Prüfungsmaßstab: Schwere, Dauer und Maß der durch den Mangel bedingten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch.[5] |
□ | Bei divergierenden Auffassungen zur Minderungsquote ggf. Einigung mit Mieter herbeiführen. Soweit keine Einigung möglich, zu Unrecht einbehaltene Miete geltend machen und durchsetzen.[6] |
□ | Prüfung etwaiger Schadensersatz-/Aufwendungsansprüche des Mieters. |
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