Mängelanzeige des Mieters mit Datum und Art (mündlich, schriftlich, Ort, Gesprächspartner etc.) dokumentieren.
Unverzügliche Kontaktaufnahme zum Mieter und Information über weitere Maßnahmen, Vereinbarung eines Termins.[1]
Überprüfung der gerügten Mängel, ggf. unter Inanspruchnahme geeigneter Handwerker.
Ermittlung der Mangelursache und des zur Beseitigung erforderlichen Aufwands, ggf. unter Inanspruchnahme geeigneter Handwerker.
Ggf. Zurückweisung geltend gemachter Mieteransprüche (z.B. wegen Unerheblichkeit der Mängel oder Mängeln, die dem Mieter bereits bei Vertragsschluss bekannt waren oder ovn ihm selbst verursacht sind).[2]
Beseitigung der Mängel, ggf. Beauftragung geeigneter Handwerker.[3]
Mängelbeseitigung und Zeitpunkt dokumentieren.
Falls Kleinreparaturklausel greift, Kostenerstattungsanspruch gegen Mieter geltend machen.[4]
Bei von Mitbewohnern ausgehenden Beeinträchtigungen Ansprüche an diese bzw. deren Vermieter geltend machen, Fehlverhalten abmahnen, Information an Mieter.
Prüfung der Höhe berechtigter Mietminderung, Prüfungsmaßstab: Schwere, Dauer und Maß der durch den Mangel bedingten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch.[5]
Bei divergierenden Auffassungen zur Minderungsquote ggf. Einigung mit Mieter herbeiführen. Soweit keine Einigung möglich, zu Unrecht einbehaltene Miete geltend machen und durchsetzen.[6]
Prüfung etwaiger Schadensersatz-/Aufwendungsansprüche des Mieters.

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