(1) 1Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). 2Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
1. |
das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck, |
3. |
die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts, |
4. |
nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen, |
5. |
das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden, |
6. |
die verwendete Software. |
(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.
Bis 14.06.2021:
(3) 1Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden.
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