1Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5[1] [Bis 14.06.2021: § 41 Nummer 5] Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 2Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn

 

1.

davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,

 

2.

in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder

 

3.

bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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