Orientierungssatz

Aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach den Rechtsgedanken der §§ 133, 164 Abs 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist, wird ein Makler die Beurkundung eines Vertrages und damit die den Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen.

 

Normenkette

KostO §§ 2, 141, 145 Abs. 1, § 156 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die angefochtene Notarkostennote wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die als Immobilienmaklerin tätige Antragstellerin beabsichtigte, der AAA die Gebäude- und Freifläche ... in Wiesbaden, Grundbuch des Amtsgerichts Wiesbaden von ... Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... (Nähe ...) zu vermitteln. Die Antragstellerin hatte durch ihre Mitarbeiter, die Zeugen A und B, Kontakt zur Projektentwicklerin BBB, ("BBB"), dort zu Herrn C, aufgenommen. Die BBB trat als Projektentwicklerin für die Grundstückseigentümerin CCC GmbH & Co. KG auf.

Mit der als Anlage B 7 zum Antragstellerschriftsatz vom 10.5.2011 beigefügten Email vom 04.11.2010 (Bl. 143 d.A.) wandte sich die Antragstellerin an das Notariat des Antragsgegners, dort an Herrn Rechtsanwalt E und bat "hiermit höflich um die Übersendung des Entwurfs für einen Kaufvertrag für das Grundstück ..., Wiesbaden". Wegen des weiteren Wortlauts wird auf die Anlage B 7 (Bl. 143 d.A.) verwiesen.

Der Zeuge E bearbeitete im Notariat des Antragsgegners die Angelegenheit und kannte jedenfalls durch die Ausführung von Nebentätigkeiten, wie die Einholung von Grundbuchauszügen, die BBB und die Eigentümerin des geplanten Großprojekts. Nach Erhalt der Email der Antragstellerin vom 4.11.2010 korrespondierten die Zeugen E und B telefonisch über Einzelheiten und Änderungswünsche am Entwurf des Grundstückskaufvertrages. Der Zeuge E beantwortete auch schriftlich Fragen des Zeugen B, Leiter der ... Niederlassung der Antragstellerin. Am 16.11.2010 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin den Kaufvertragsentwurf und die Zeugen E und B besprachen Einzelheiten, insbesondere Gewährleistungsansprüche für das Grundstück und den angrenzenden Komplex .... Unter dem 4.2.2011 erstellte der Antragsgegner die angegriffene Notarkostennote Nr. xxxxxx in Höhe von 18.069,56 Euro, der Antragstellerin zugestellt am 10.2.2011.

Das im Kaufvertragsentwurf bezeichnete Grundstückskaufgeschäft kam nicht zustande, zu einer Beurkundung kam es nicht.

Mit Schreiben vom 15.2.2011, per Telefax bei Gericht eingegangen am 16.2.2011 (Bl. 1-3 d.A.) hat die Antragstellerin Notarkostenbeschwerde gegen die vorgenannte Notarkostennote beim Landgericht Wiesbaden eingelegt. Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde damit, sie habe den Entwurf des Grundstückskaufvertrages nicht in Auftrag gegeben, so dass sie nicht Kostenschuldnerin sein könne. Die Antragstellerin behauptet, sie sei beauftragt gewesen, für die Projektentwicklerin BBB einen neuen Käufer zu finden. Der Zeuge C von der BBB habe gegenüber den Zeugen B und A erklärt, dass ein Kaufvertrag über dasselbe Grundstück mit der CCC bereits endverhandelt sei und im Notariat des Antragsgegners lediglich der Name der Kaufinteressentin DDD eingesetzt werden müsse. Die Antragstellerin meint, sie habe gegenüber dem Antragsgegner bzw. dort dem Zeugen E ausreichend klar gemacht, dass sie selbst nicht Auftraggeberin für den Kaufvertragsentwurf sein wollte, und verweist hierzu auf ihre als Anlage B 7 vorgelegte erste Email an die Kanzlei des Antragsgegners vom 4.11.2010, in der "wie mit Herrn C besprochen" um die Übersendung des Kaufvertragsentwurfs gebeten wird (Seite 4 des Antragstellerschriftsatzes vom 10.5.2011, Blatt 134 d.A.). Sie sei davon ausgegangen, dass ein Kaufvertragsentwurf bereits vorliege, deshalb habe sie um die Übersendung des Entwurfs gebeten, nicht um die Erstellung.

Die Antragstellerin behauptet, sehr deutlich in fremdem Namen - dem der BBB aufgetreten zu sein und verweist darauf, dass der von einem Makler beauftragte Notar im Zweifel die Auftragsverhältnisse vor seinem Tätigwerden zu prüfen habe.

Den Gebührenansatz der angegriffenen Notarkostennote greift die Antragstellerin nicht an. Jedoch behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe eine die Gebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO auslösende Tätigkeit nicht ausgeübt und den Kaufvertragsentwurf nicht neu gefertigt. Vielmehr habe der Antragsgegner lediglich die Käuferdaten in einem fertigen Entwurf austauschen müssen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostennote. Er bestreitet, dass bereits ein fertiger Kaufvertragsentwurf für die Kaufinteressentin CCC vorgelegen habe, bei dem nur der Name der Käuferin habe ausgetauscht werden müssen. Nach seinen Erkenntnissen sei die CCC nur am Erwerb des bebauten Grundstücks interessiert gewesen, nicht am unbebauten. Das Notariat des Antragsgegners habe zwar bereits Vorarbeiten, z.B. wegen der baulichen Nutzung, wegen Dienstbarkeiten und Regelungen für das Sockelgeschoss bezüglich des ... geleistet, mehr jedoch nicht. Zur Auftragser...

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