rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 10 C 2286/07)

 

Tenor

I. Das Urteil des AG Erlangen vom 16.4.2008 wird in Nr. I und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.11.2007 zu TOP 2.1 über die Jahresabrechnung vom 1.11.2006 bis 31.05.2007 (Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen) wird hinsichtlich der Position „Heizkosten” für ungültig erklärt.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 10%, die Bekl. 90% zutragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis 24.6.2008

auf EUR 5.242,15

ab 25.6.2008:

auf EUR 5.092,15

ab 10.9.2008:

auf EUR 4.234,65

 

Tatbestand

I.

Die Kammer nimmt zunächst auf die Feststellungen des Erstgerichts Bezug (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung Herrn L. Sch. von der Vertreterin der Bekl. (der Verwalterin) sowie die Berufungskläger angehört. Auf das Protokoll vom 10.9.2008 wird insoweit verwiesen.

Die Berufungskläger haben in der mündlichen Verhandlung die Anträge betreffend die Anfechtung der TOP 5 und 12 zurückgenommen. Sie verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren lediglich noch bzgl. der Anfechtung des TOP 2.1 weiter.

Die Berufungskläger beantragen:

  1. Das Urteil des AG Erlangen vom 16.4.2008, Az.: 10 C 2286/07 wird aufgehoben, soweit darin die Klage gegen die Beschlüsse der Beklagten zu TOP 2.1 abgewiesen wird.
  2. Der Beschluss der Beklagten vom 20.11.2007 zu TOP 2.1 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage, soweit sie mit der Berufung fortgeführt wurde, hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) war bezüglich der Heizkosten für ungültig zu erklären.

1.

Allerdings teilt die Kammer nicht die grundsätzliche Ablehnung der Berufungskläger hinsichtlich der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten bei der Heizkostenabrechnung. Die Auffassung, dass dies dort grundsätzlich möglich sein soll, entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Jennißen, WEG, § 16 Rn 99; Niederführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8.A., § 28 Rn 51; Greiner, WohnungseigentumsR, Rn 870, 916 alle m.w.N.; aA Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.A., § 28 Rn 68) und in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZM 2003, 900; OLG Hamm ZWE 2001, 446). Die Kammer sieht das ebenso. Kein Hindernis für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ist, dass die Abrechnung bei Durchführung weiterer Verbrauchsablesungen auch anders hätte erfolgen können, wie die Berufungskläger ausführen. Tatsächlich weicht das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr der WEG von dem Abrechnungsturnus der das Gas liefernden Stadtwerke ab, sodass die Arbeit mit Rechnungsabgrenzungen sachgerecht ist und den Vorgaben der HeizkV für die perioden- und verbrauchsgerechte Abrechnung entspricht. Die HeizkV stellt es frei, die Abrechnungsperiode auch in dem Sinne „unpraktisch” festzusetzen, sodass sie mit dem Abrechnungsturnus des Gaslieferanten nicht synchron ist, wie hier (vgl. Lammel, HeizkV, 2.A., § 6 Rn 36); die daraus resultierende Rechnungsabgrenzung ist die Folge dieses Vorgehens.

2.

Eine hiervon zu trennende – und in diesem Fall entscheidende – Frage ist die, wie die Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresabrechnung darzustellen sind. Die Darstellung hat sich daran zu orientieren, dass sie für die Wohnungseigentümer nachvollziehbar und ohne Zuziehung eines Sachverständigen verständlich sein soll (vgl. Jennißen, WEG, § 28 Rn 70) – sie muss also mit anderen Worten selbsterklärlich sein. Dabei gilt: Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr im Wesentlichen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Werden dennoch in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese jedenfalls dort offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden. Unterbleibt dies, ist ein Abgleich der Bankkonten mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht möglich, die rechnerische Schlüssigkeit kann nicht nachvollzogen werden und die Jahresabrechnung ist fehlerhaft (vgl. mit zahlreichen Nachweisen eingehend OLG Frankfurt v. 16.10.2006, 20 W 278/03 – juris).

Hier weist die Jahresabrechnung (Anl. K 2) bei den Heizkosten lediglich einen Betrag von 8.469,30 EUR bezogen auf den Abrechnungszeitraum 1.11.06-31.5.2007 aus, ohne dass die Rechnungsabgrenzung i.H.v. 2.943,19 EUR dargestellt würde. Die Heizkostenabrechnung von „Brunata-Metrona” für den nämlichen Abrechnungszeitraum ist ebenfalls nicht weiterführend, weil sich daraus exakt der in der Jahresrechnung ausgewiesene EUR-Betrag ergibt, damit aber die Notwendigkeit der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus dem vorangehenden Abrechnungszeitraum, aber auch schon dessen bloße...

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