Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete. Keine Heilung einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung nach der Ausschlussfrist. Nachvollziehbarkeit des Umlageschlüssels "MEA"

 

Orientierungssatz

1. Ist die Betriebskostenabrechnung des Vermieters auf Grund unterbliebener Erläuterungen zum Verständnis der verwendeten Umlageschlüssel nicht nachvollziehbar (hier: Angabe unterschiedlicher Gesamteinheiten bei bestimmten Betriebskostenarten), und weist der Mieter den Vermieter geraume Zeit vor Ablauf der Abrechnungsfrist für das abzurechnende Jahr darauf hin, so ist eine Erläuterung des Umlageschlüssels, die der Vermieter erst im gerichtlichen Verfahren über die Betriebskostenabrechnung des Folgejahres abgibt, verspätet und nicht geeignet, die Betriebskostenabrechnung zu heilen.

2. Die Abkürzung "MEA" für Miteigentumsanteil dürfte hinreichend bekannt sein.

 

Verfahrensgang

AG Eilenburg (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 7 C 1643 / 03)

 

Tenor

  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 06. 04. 2004 – Az. : 7 C 1643 / 03 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.418,24 festgesetzt.
 

Gründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 06.08.2004 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 522 II 3 ZPO n. F..

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 14 GKG, 3 ZPO.

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

 

Unterschriften

Vors. Richterin am LG

Richterin am LG

Richter am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1520121

NZM 2005, 102

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