Verfahrensgang

AG Gummersbach (Aktenzeichen 19 C 76/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2013; Aktenzeichen IX ZR 322/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 06.02.2012 - 19 C 76/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit geltend.

Am 18.12.2008 suchte der Beklagte erstmals die Klägerin auf und bat um eine familienrechtliche Beratung nebst überschlägiger Unterhaltsberechnung, weil er sich von seiner Ehefrau trennen wolle. Unter dem 30.01.2009 teilte der Beklagte mit, dass die Angelegenheit ruhen solle. Die am 02.02.2009 in Rechnung gestellte Beratungsgebühr wurde von ihm beglichen.

Am 08.03.2011 meldete sich der Beklagte erneut und bat um einen Beratungstermin hinsichtlich der nun anstehenden Scheidung. Er teilte mit, dass auch seine Ehefrau an dem Gespräch teilnehmen wolle. Am 10.03.2011 fand in der Kanzlei der Klägerin eine Beratung statt, wobei sich bereits zu Beginn der Beratung höchst unterschiedliche Vorstellungen der Eheleute zu einzelnen Punkten (v.a. Unterhalt, Pkw und Wohnung) zeigten. Ein Protokoll des Beratungsgesprächs versandte die Klägerin anschließend an beide Eheleute.

In der Folge kam es zu weiteren Beratungsgesprächen zwischen den Parteien. Die Klägerin korrespondierte zudem mit den anschließend von der Ehefrau des Beklagten mandatierten Rechtsanwälten.

Unter dem 26.04.2011 kündigte der Beklagte das Mandat mit der Klägerin, woraufhin diese ihre Leistungen mit Kostennote vom gleichen Tag i.H.v. 1.811,36 EUR abrechnete. Geltend gemacht werden hierin Gebühren für die Berechnung des Kindesunterhaltes, die Beratung für die Auseinandersetzung von Haus und Hausgrundstück, die Auskunftserteilung zum Trennungsunterhalt, die Erörterung der Hausratsteilung insb. bezüglich des Pkw, die Auskunft zu Zugewinn und Besuchsrecht. Zahlungen hierauf erfolgten nicht.

Der Beklagte mandatierte anschließend die Rechtsanwälte D & H mit der Vertretung seiner familienrechtlichen Interessen.

Die Klägerin hat beantragt"

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.811,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 13,5 % seit dem 16.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe wegen eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß §§ 134 BGB, 43a Abs. 4 BRAO weder ein vertraglicher noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach zu dem Az. 19 C 76/11 vom 06.02.2012 aufzuheben und nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft insbesondere ihr Vorbringen, wonach weder eine gemeinsame Beratung noch eine Interessenkollision vorliege. Der Beklagte beruft sich ergänzend auf Entreicherung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1) Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin kein vertraglicher Vergütungsanspruch aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zustehe. Die Kammer teilt die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt, der in Verbindung mit § 134 BGB zur Nichtigkeit des vertraglichen Vergütungsanspruchs führt.

a) Ein Fall "widerstreitenden Interessen" gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zulasten des anderen erfolgt (Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 92; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 43a Rn. 171 f.), wobei der Interessenkonflikt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls tatsächlich zutage treten muss (BGH, Urt. v. 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 = NJW 2012, 3039).

Ein solcher konkreter Interessenwiderstreit ergab sich im Rahmen des gemeinsamen Beratungsgesprächs mit den Eheleuten C. Ausweislich des von der Klägerin gefertigten "Protokolls" (Bl. 14 ff. d.A.) erfolgte eine Beratung der Eheleute C zu den Themen "Trennungsjahr", "Hausratteilung", "PKW-Nutzung", "Rentenansp...

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