Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 12.07.2011; Aktenzeichen 4 U 18/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige der auf ihrem Grundstück und in jeweils 0,65 m bzw. 1,10 m Abstand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern stehenden Blaufichten bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

  • 2.

    Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia), die ca. 6 m hoch ist und ca. 9,5 m von der vorderen Gebäudekante des Wohnhauses der Kläger entfernt steht, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

  • 3.

    Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Anwalts- und Schlichtungskosten in Höhe von 89,64 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 im Hinblick auf die entsprechende Forderung ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 6.

    Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 80 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %.

  • 7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zurückschneidung des Überwuchses der Blaufichten und Strauchbewachsungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten als ihren Nachbarn die Beseitigung von grenznahen Blaufichten und die Entfernung von überhängendem Zweig- und Strauchwerk, sowie die Verhinderung zukünftigen Überwuchses.

Die Parteien sind Nachbarn in der W-Straße in Brühl. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich unter anderem zwei Fichten, beide ca. 15 m hoch und in jeweils ca. 0,6 m bzw. 1,20 m Entfernung zur Grundstücksgrenze, sowie grenznahe Strauchbewachsungen. Die Krone der Fichten und deren Wurzeln sowie die Strauchbewachsungen reichen in den Luftraum des klägerischen Grundstücks bzw. über die Grundstücksgrenze hinüber.

Die Nachbarn streiten bereits mehrere Jahre um die Entfernung der Bäume. Zunächst wurde versucht, die Streitigkeit durch Gespräche beizulegen. Später folgte der Austausch auch anwaltlicher Schriftsätze. So gab es zuletzt am 13.02.2008 einen gemeinsamen Termin beim Schiedsmann der Stadt Brühl, der nicht zu einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten führte. In der Vergangenheit wurde die Dachrinne der Kläger regelmäßig auf Kosten der Beklagten gereinigt und die Beklagten veranlaßten auch regelmäßigen Rückschnitt der Strauchbewachsung.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten zur Beseitigung der Bäume und zum Rückschnitt des Strauchwerks verpflichtet seien, da sie die Eigentumsrechte der Kläger in erheblichem Maße störten. Die Beklagten hätten schon bei Anpflanzung zugesagt, die Fichten im Störungsfalle zu beseitigen. Die Fichten und Sträucher stellten jedoch jedenfalls eine konkrete Gefahr für das Wohnhaus der Kläger dar. Hierzu behaupten sie, die beständige, ganzjährige Abnadelung der Fichten und der Laubabwurf der grenznahen Sträucher führten zu einer immer wiederkehrenden Verstopfung der Regenrinne des Wohnhauses der Kläger. Dies führe zum Überlaufen der Regenrinne, da das Regenwasser nicht abgeführt, sondern gestaut werde und infolgedessen aus der Rinne überschwappt und an der Hausaußenwand des Wohnhauses der Kläger hinunterläuft. Zum einen führe dies zu massiven Feuchtigkeitsschäden am Kellergemäuer, da das an der Hausaußenwand entlanglaufende Regenwasser im Kellerbereich des Wohnhauses versickere. Zum anderen bedürfe es regelmäßig aufwendiger Reinigungsarbeiten, um die Funktion des Regenablaufes wiederherzustellen. Trotz dieser Reinigungsarbeiten komme es aber immer wieder zu Verstopfungen der Regenrinne aufgrund des Nadel- und Laubabwurfs. Zudem gedeihe der im Nahbereich der Fichten auf dem Klägergrundstück angepflanzte Rhododendron wegen der unstreitig in das Klägergrundstück übergreifenden Wurzeln nur spärlich. Des weiteren seien die beiden Blaufichten krank und in ihrer Verankerung im Boden instabil. Da es sich bei den Fichten um sog. Flachwurzler handele, könnten sie bei einem aufkommenden Sturm mit zunehmendem Alter leichter entwurzelt werden und umfallen. Dies bedinge eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr, nicht nur für das Hausdach und die Hausaußenwand des Wohnhauses der Kläger, sondern auch für Dritte.

Nach Neufassung der Anträge beantragen die Kläger nunmehr,

  • 1.

    die Beklagten zu verurteilen, die beiden im Abstand von 0,65 m und 1,10 m zur Grundstücksgrenze mit den Klägern auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten und das Wurzelwerk dieser Bäume, soweit es in den Boden des Grundstückes der Kläger eingedrungen ist, zu beseitigen;

  • 2.

    die Beklagten zu verurteilen, die Strauchbewachsungen auf ihrem Grundstück zur Hausaußenseite der Kläger auf einen Mindestabstand von 1 m zur Hauswand und den Überwuchs dieser Sträucher über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger zurückzuschneiden und ...

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