Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen I ZR 149/14)

OLG Köln (Urteil vom 20.06.2014; Aktenzeichen 6 U 176/11)

BGH (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen I ZR 52/12)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Beklagte, die die Anonym1-Supermärkte betreibt, bewarb während der Karnevalssession 2010 unter der Bezeichnung "A" ein Karnevalskostüm wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Bewerbung erfolgte zum einen zwischen dem 18.01.2010 und dem 23.01.2010 in Prospekten mit einer Auflage von 16,2 Millionen Stück und zum anderen zwischen dem 10. und dem 21.01.2010 auch über die Internetseite www.anonym1.de der Beklagten. Desweiteren erfolgte die Bewerbung auf Vorankündigungsplakaten in allen B-Märkten bundesweit sowie am 18.01.2010 auch als Tageszeitungsanzeige. Das Bild war zudem auch den jeweiligen Kostümsets beigefügt. Insgesamt wurden 15.675 Kostüme verkauft, wobei der Endverkaufspreis des Kinderkostüms EUR 5,99 und derjenige des Erwachsenenkostüms EUR 9,99 betrug.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Urheberrechte an der Figur "Pippi Langstrumpf". Sie erwirkte am 01.02.2010 zu dem Aktenzeichen 28 O 32/10 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer betreffend die zur Bewerbung des Kinderkostüms verwendeten Bildnisse, zu der die Beklagte eine Abschlußerklärung abgab und Auskunft zu dem Umfang der Bewerbung und des Verkaufs erteilte.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 50.000,00 geltend. Sie behauptet hierzu, Inhaberin der urheberechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an sämtlichen Werken Astrid Lindgrens zu sein und in dieser Eigenschaft auch Merchandising rund um die von Astrid Lindgren geschaffenen Figuren, insbesondere Pippi Langstrumpf zu lizenzieren. Astrid Lindgren habe diese Rechte mit Vertrag vom 26.03.1998 auf die Klägerin übertragen, deren alleinige Gesellschafter heute die Erben Astrid Lindgrens seien. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die streitgegenständliche Bewerbung gegen ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verstoße. Urheberrechtlichen Schutz genieße dabei aufgrund ihrer charakteristischen und unverwechselbaren Persönlichkeit auch die literarische Figur Pippi Langstrumpf als solche. Deren Charakteristika übernehme die streitgegenständliche Bewerbung, die sich bewußt an die weltweite und überragende Bekanntheit Pippi Langstrumpfs anlehne und diese zum Zwecke der Verkaufsförderung ausbeute.

Zur Anspruchshöhe behauptet die Klägerin, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man zum Beispiel am 10.01.2010 mit der Firma P Dienstleistung GmbH & Co. KG geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur "Pippi Langstrumpf" in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden - wegen der Einzelheiten dieses Vertrages, dessen Abschluß die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, wird auf Anlage K 13 zur Klageschrift, Bl. 64ff d.A., verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 50.000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation. In der Sache ist sie der Auffassung, daß eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. Sie hält die isolierte Urheberschutzfähigkeit der literarischen Figur Pippi Langstrumpf schon nicht für ausreichend dargetan. Jedenfalls aber liege eine freie Bearbeitung der Figur vor, denn die Kombination von äußeren Merkmalen, Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen, die die Figur Pippi Langstrumpf in der literarischen Vorlage Astrid Lindgrens charakterisieren würden, seien bei den angegriffenen Bildnissen nicht übernommen. Vielmehr bestünden diverse Unterschiede. So sei die Perücke tomatenrot und habe anders als in der literarischen Beschreibung Astrid Lindgrens nicht die Farbe einer Möhre. Die Zöpfe seien überdies geschwungen statt gerade vom Kopf abzustehen. Die abgebildeten Personen wiesen weiterhin eine schmale Nase statt einer Nase in Kartoffelform auf und während Pippi Sommersprossen lediglich auf der Nase habe, trügen die abgebildeten Personen aufgeschminkte Punkte im gesamten Gesicht. Die abgebildete...

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