Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.

  • Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Die Parteien sind durch einen Vertrag über eine Unfallversicherung miteinander verbunden, die aufgrund eines Antrags des Klägers vom 05.12.1985 an die U. Versicherungs-Aktiengesellschaft in Köln (Anlage K 1; Bl. 6 d.A.) zustande kam. Der Antrag wurde von der U. Versicherungs-Aktiengesellschaft angenommen, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Kläger ist durch den Versicherungsvertrag für den Todesfall und den Invaliditätsfall versichert. Die Versicherungssumme der Unfallversicherung beträgt 80 000,00 DM, entsprechend 40 629,76 €. Es gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages geltenden Fassung. Zum Inhalt der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen wird auf die von Klägerseite eingereichte Anlage K 3 (Bl. 8 ff.d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger richtete am 27.08.2004 eine Unfallschadenanzeige an die Beklagte und meldete, dass er einen Unfall erlitten habe. Mit Schreiben vom 24.05.2005 (K 7; Bl. 18 d.A.) machte der Kläger seinen Anspruch aus der Unfallversicherung schriftlich geltend. Als Unfalltag gab er den 03.06.2004 an.

Der Kläger, der als gelernter Fachverkäufer in dem Möbelhaus J. in der Küchenabteilung tätig war, war seit dem 16.08.2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Erstmals am 26.07.2004 hatte er einen Arzt, Herrn Dr.B. aufgesucht, welcher eine Brachiocervalgie rechts und ein PHSC rechts diagnostizierte. Der Kläger hatte zuvor in der Zeit vom 03.07. bis zum 26.07.2004 Urlaub gehabt. Am ersten Arbeitstag hatte er dann den Arzt Dr.B. aufgesucht, der die bereits erwähnte Diagnose stellte. Dieser überwies ihn am 16.08.2004 in die Gemeinschaftspraxis Prüner Gang in Kiel, wo er am 16.08.2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Am 19.08.2004 wurde eine Kernspintomographie der rechten Schulter gefertigt, aufgrund derer die behandelnden Ärzte der Gemeinschaftspraxis ... zu dem Ergebnis kamen, dass die Supraspinatussehne gerissen war. Am 08.09.2004 wurde der Kläger in der Praxis Kronshagen von dem Orthopäden Herrn Dr. Br. ambulant operiert. Es wurde der Versuch unternommen, die gerissene Sehne wieder aufzubauen. Zu den Feststellungen des Dr. Br. wird auf dessen Arztbrief vom 08.09.2004 (K 5; Bl. 15 d.A.) Bezug genommen. Herr Dr. Br. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Prognose ungünstig sei. Mit Attest vom 12.04.2005 (B 3; Bl. 68 d.A.) bescheinigte er, dass aufgrund der intraoperativ festgestellten Befunde und der kernspintomographisch nachgewiesenen Ödemzone um die gerissene Supraspinatussehne eine erhebliche Traumakomponente zugrunde zu legen sei, welche zu dem Abriss der Supraspinatussehne geführt habe. In einem weiteren Attest vom 03.06.2005 (B 8; Bl. 75 d.A.) attestierte Herr Dr. Br. eine Teilinvalidität von mindestens 1/3, die voraussichtlich verbleiben werde. Dieses Attest überreichten die bereits vorprozessual tätigen Klägervertreter des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2005, in welchem sie die Beklagte zur Anerkennung der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis aufforderten. Die Beklagte, welche eine Einstandspflicht zunächst mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass eine unfallbedingte Invalidität des Klägers nicht innerhalb der Jahresfrist eingetreten sei, teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.09.2005 (K 9; Bl. 52 d.A.) mit, dass das Attest des Herrn Dr. Br. vom 03.06.2005 akzeptiere und ein Invaliditätsgutachten durch Herrn Dr. Y. in Hamburg eingeholt werde, um sich über die Höhe der unfallbedingten Dauerfolgen zu informieren. Nach Vorlage des Gutachtens des Dr.Y. vom 25.10.2005 (B 1; Bl. 30 ff.d.A.) lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab.

Der Kläger behauptet,

er sei am 03.06.2004 gestürzt, als er in seinem Hotelzimmer in Luxemburg, wo er sich auf Dienstreise befunden habe, morgens aus der Badewanne gestiegen sei. Er sei dabei mit der rechten Schulter auf das schräge Ende der Badewanne aufgeprallt und habe sofort starke Schmerzen in der Schulter verspürt. Noch am selben Morgen habe er dies seinem Vorgesetzten, dem Zeugen J., berichtet. Aufgrund dieses Unfalles habe er die Ruptur der rechten Rotatorenmanschette, welche später ärztlicherseits festgestellt wurde, erlitten. Die Schmerzen hätten sich nach dem Unfall zunehmend verschlimmert. Auch wenn möglicherweise eine degenerative Vorerkrankung vorgelegen habe, so sei der Sturz in der Badewanne doch konkrete Ursache der eingetretenen Teilinvalidität, welche mit 1/3 zu bemessen sei.

Der Kläger ist daher der Auffassung, dass die Beklagte ungeachtet einer möglichen Vorerkrankung zur Leistung verpflichtet sei, da er ohne den Sturz nicht für die restliche Zeit seines Berufslebens Teilinvalide geworden sei. Ausgehend von de...

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