Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vermieter darf in der Abrechnung die Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung jedenfalls dann auch mit den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung zusammenfassen, wenn alle Kosten seiner Ansicht nach einem einheitlichen Schlüssel umzulegen sind.

2.Rechnet der Vermieter über die Wasserkosten nach einem nicht verbrauchsabhängigen Maßstab ab, obwohl ein verbrauchsabhängiger Maßstab geschuldet ist, steht der Berücksichtigung dieses inhaltlichen Fehlers steht nicht entgegen, dass der Mieter nicht darlegt, ob und inwieweit sein Wasserverbrauch unter dem Durchschnittsverbrauch in dieser Abrechnungseinheit liegt und dass und inwieweit ihm daher durch die nicht verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten ein Nachteil entstanden ist. Vielmehr hat der Mieter entsprechend § 12 Abs. 1 HeizkostenV das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten um 15 vom Hundert zu kürzen

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Entscheidung vom 26.08.2010; Aktenzeichen 61 C 134/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 26.8.2010 (61 C 134/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Hauptsacheausspruch wie folgt abgeändert:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.071,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6. Dezember, der Beklagte zu 1. darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 1.071,13 EUR vom 28.11.2008 bis zum 5.12.208 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Von der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 15%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 85%

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die jeweils vollstreckende Partei aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die klagende Vermieterin nimmt die Beklagten auf Nachzahlung von Nebenkosten für die Kalenderjahre 2005 (352,01 Euro), 2006 (564,80 Euro) und 2007 (341,92 Euro) in Anspruch.

Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 6.9.1995 eine 3 1/2 Zimmer Wohnung in XXX, alter Zirkusplatz 13 (Anlage B1, Bl. 42 d.A.). Die Klägerin ist Vermieterin. Hinsichtlich der Nebenkosten ist vereinbart, dass die Beklagten auf die Betriebskosten i.S.v. Anlage 3 zu § 27 II. BV Vorauszahlungen leisten, über die die Vermieterin jährlich abrechnet (§ 9 des Vertrages). Hinsichtlich der Verteilungsmaßstabes sieht § 10 des Vertrages vor, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Wohnflächenanteil zu verteilen sind. Die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolge bei Verwendung meßtechnischer Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem vom Vermieter gemäß §§ 7 bis 10 HeizkostenV bestimmten Abrechnungsmaßstab, die Verteilung der Kabelbenutzungsgebühren erfolge nach Wohneinheit.

Weiter heißt es in dem Vertrag auszugsweise:

"Sofern der Vermieter Wasserzähler einbaut oder eingebaut hat, werden die Kosten des Wasserverbrauchs und der Sielbenutzung nach dem gemessenen Verbrauch aufgeteilt".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Anlage B1) verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.10.2006 rechnete die Verwalterin der Klägerin über die Betriebskosten der Beklagten für das Jahr 2005 ab (Anlage K1, Bl. 5 ff. d.A.). Die Abrechnung über die kalten Betriebskosten ergab bei ausgewiesenen Kosten in Höhe von 1.647,23 Euro und Vorauszahlungen in Höhe von 1.503,24 Euro einen Nachzahlungsbetrag von 143,99 Euro. Die Abrechnung über die Wärmekosten ergab bei ausgewiesenen Kosten in Höhe von 729,54 Euro und Vorauszahlungen in Höhe von 521,52 Euro einen Nachzahlungsbetrag von 208,02 Euro. Sie enthielt bei der Berechnung des Warmwasseranteils die Angaben

"Temperatur 55,00 C, Heizwert 1,00 kWh, Brennstoff 19932,00 kWh Gas,

Berechnung aufgrund der angegebenen Werte:

Brennstoffverbrauch pro m3 Warmwasser: 112,50 kWh".

Weiter enthielt die Abrechnung die Menge des erwärmten Wassers und leitete daraus die insgesamt für die Wassererwärmung aufgewandte Energie und deren Anteil am angegebenen Gesamtenergieverbrauch ab. Die Wärmekostenabrechnung enthält weder die Formel nach § 9 Abs. 2 HeizkostenVO noch einen Hinweis darauf, dass die Berechnung nach dieser Formel erfolge.

Insgesamt wies die Klägerin einen Nachzahlungsbetrag von 352,01 Euro aus.

Gegen die Abrechnung erhoben die Beklagten mit Schreiben des Mietervereins XXX vom 7.5.2007 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) diverse Einwendungen. Unter anderem rügten sie, die Abrechnung der Kosten für Wasser/Abwasser erfolge nicht verbrauchsabhängig, obwohl ein Kaltwasserzähler vorhanden sei. Die Kosten für Wasser und Abwasser seien zusammengefasst, obwohl sie gesondert entstanden seien. Es fehle die Angabe der Gesamtkosten für jeden einzelnen Nebenkostenansatz. Di...

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