Verfahrensgang

AG Pinneberg (Entscheidung vom 19.02.2010; Aktenzeichen 81 C 46/09)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Nachzahlungen aus Heizkostenabrechnungen.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer - soweit für die Berufung von Bedeutung (§ 528 ZPO) - Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer 2% Zimmer-Wohnung in xxx aufgrund Mietvertrags vom 06.07.1990 (vgl. Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 13.03.2003 (Anlage K 6) kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten den Einbau von Kaltwasserzählern für Juni 2003 sowie die zukünftige Abrechnung für Kaltwasser entsprechend der bisherigen Heizperiode vom 01.07. bis. zum 30.06. des Folgejahres an. Daneben wurde mit Schreiben vom 11.07.2003 (Anlage K 7) die Anpassung des monatlichen Vorauszahlungsbetrages auf EUR 72,00 sowie der Vorauszahlung für Kaltwasser von EUR 0,40 pro m2 angekündigt. [...]

Mit Schreiben vom 14.06.2007 (Anlage K 4) übersandte die Klägerin die Heizkostenabrechnung inklusive Kalt- und Abwasser für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2006, die mit einem Nachzahlungsbetrag von EUR 766,08 endet. [Auf S. 2 der Abrechnung findet sich unter "Informationen für den Nutzer" der folgende Hinweis: "Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um eine Heizungsanlage, die den xxx sowie xxx in xxx umfasst."] Zusätzlich ist der Abrechnung eine Einzelabrechnung der Hausnebenkosten beigefügt, die eine Darstellung der Nutzergruppen enthält. [...]

Aufgrund von Einwendungen der Beklagten gegen die Heizkostenabrechnungen übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2008 (Anlage K 5) ein Erläuterungsschreiben. Daraus folgt, dass sich die Heizkostenabrechnungen auf die Liegenschaft xxx und xxx beziehen, da diese Einheiten über eine zentrale Heizung versorgt werden.

Ergänzend stellt die Kammer Folgendes fest:

Die Häuser xxx, xxx, xxx und xxx wurden bereits vor Abschluss des Mietverhältnisses mit den Beklagten durch eine zentrale Heizanlage in dem Gebäude xxx versorgt.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von EUR 766,08 im Hinblick auf die Abrechnung vom 14.06.2007 für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 stattgegeben und im Übrigen - bezüglich weiterer geltend gemachter Nachzahlungen für die Abrechnungszeiträume 2003/2004 und 2004/2005 - abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Die Beklagten sind der Auffassung, (auch) die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 erfülle nicht die Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung, da zum Abrechnungsobjekt - wie sich aus dem Schreiben vom 19.02.2008 ergebe - auch die Häuser xxx gehörten, diese jedoch in der Abrechnung selbst nicht genannt seien. Insofern seien die Angaben zum Abrechnungsobjekt in der Abrechnung unvollständig, so dass keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorliege. Des Weiteren sei das Abrechnungsobjekt insofern nicht wirksam bestimmt worden, als die Bestimmung des Abrechnungsobjektes im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB eine Willenserklärung erfordere, an der es vorliegend fehle. Die Abrechnung selbst stelle jedenfalls keine Willenserklärung dar, da ihr kein rechtsgeschäftlicher Wille zu entnehmen sei. Auch das Schreiben vom 19.02.2008 stelle keine wirksame einseitige Leistungsbestimmung dar, da es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zur Abrechnung auch andere Gebäude als das vom Mieter bewohnte herangezogen werden sollen, einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfe. Schließlich habe die Klägerin auch die Wasser- und Abwasserkosten nicht einseitig aus dem mietvertraglich vereinbarten Vorschuss über die kalten Nebenkosten herausnehmen und den Wärmekosten zuordnen können. Eine solche Umgruppierung ermögliche § 556a BGB nicht. Im Übrigen machen die Beklagten geltend, dass das Schreiben vom 11.07.200.3 (Anlage K 7) - was unstreitig ist - nicht unterschrieben war.

Schriftsätzlich vorgetragene Einwendungen bezüglich der Ermittlung des Energieanteils für Warmwasser haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 zurückgenommen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.02.2010 (Az. 81 C 46/09) die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist bezüglich der Frage der Abrechnungseinheit der Auffassung, die Abrechungsobjekte seien hinreichend ersichtlich dargestellt. ...

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