Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des am 29.09.2011 verkündeten Zwischenurteils des Amtsgerichts Viersen – 30 C 31/10 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist zulässig.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft XXX in XXX. Die XXX ist Mehrheitseigentümerin der Eigentümergemeinschaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.12.2010 wurde gemäß §§ 21, 22 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der XXX angeordnet und dieser ein Verfügungsverbot auferlegt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt XXX bestellt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2010, eingegangen am selben Tag, hat die XXX Klägerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt XXX Anfechtungsklage erhoben und begehrt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.11.2010 zu TOP 1 (Wiederwahl der Verwaltung) für unwirksam zu erklären. Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 hat der klägerische Prozessbevollmächtigte beantragt, das Aktivrubrum dahin zu korrigieren, dass Kläger der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt XXX, sei.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat ein Zwischenurteil gem. § 280 Abs. 2 ZPO über die Zulässigkeit der Klage erlassen und den „von der Klägerin erklärten Parteiwechsel” für wirksam gehalten. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter.

Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 512, 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für zulässig gehalten.

Die begehrte Rubrumsberichtigung ist zulässig: Ein Parteiwechsel und damit eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt nicht vor, denn eine neue Partei wurde in das Prozessrechtsverhältnis durch die begehrte Änderung des Rubrums nicht eingeführt, da die Identität des Vermögensträgers auf Klägerseite gewahrt blieb. Zwar handelt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, nicht als Stellvertreter des Schuldners, und hat grundsätzlich eine Klage auch als Partei kraft Amtes zu erheben. Erhebt der Insolvenzverwalter eine Klage aber lediglich als Vertreter des Schuldners und nicht als Partei kraft Amtes, und beantragt er die Berichtigung des Rubrums, ist eine solche Rubrumsberichtigung zulässig. Eine neue Partei wird hierdurch in das Prozessverhältnis nicht eingeführt. Vielmehr tritt – unter Wahrung der Identität des Vermögensträgers – eine Änderung lediglich hinsichtlich der für das Vermögen des Schuldners handlungsbefugten Person ein (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 2833, zit. nach Juris, dort Rz. 26, zum Konkursverwalter).

Verkannt hat das Amtsgericht, dass sich die Frage, ob die streitgegenständliche Anfechtungsklage gem. § 46 WEG von der Klägerin vertreten durch den Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzverwalter kraft Amtes zu erheben war, nicht auf Seiten der Zulässigkeit der Klage, sondern vielmehr auf Seiten der Begründetheit der Klage auswirkt. Aus § 46 Abs. 1 S. 1 WEG folgt, dass im Falle einer Anfechtungsklage (neben dem Verwalter) aktiv lediglich ein oder mehrere Wohnungseigentümer legitimiert sind und passiv die übrigen Wohnungseigentümer. Ein Eigentümer ist dann nicht mehr selbst aktivlegitimiert, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ihm ein Verfügungsverbot auferlegt wurde. Denn in einem solchen Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Wohnungseigentum gem. § 80 Abs. 1, 22 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Von diesem Zeitpunkt an ist nicht mehr der Eigentümer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter zur Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung berechtigt, mithin im Klageverfahren aktivlegitimiert. Legt dennoch der Eigentümer selbst die Anfechtungsklage ein, führt dies dazu, dass die Klage nicht von dem hierzu Berechtigten anhängig gemacht wird. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Beschlussanfechtungsantrag von dem Berechtigten nicht innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingereicht worden ist und demzufolge auch die Zustellung nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgen kann (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2004, 15 W 106/03, zitiert nach juris). Vorliegend hat jedoch nicht der Eigentümer selbst und eigenmächtig, sondern der Eigentümer „vertreten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter” – und damit der Insolvenzverwalter – die Anfechtungsklage erhoben. Nach Auffassung der Kammer dürfte die Aktivlegitimation unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesgericht...

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