Leitsatz

  1. Beschlussanfechtungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur noch der Insolvenzverwalter führen
  2. Zulässige Rubrumsberichtigung (nicht Klageänderung) bei ursprünglicher Klageführung des Insolvenzverwalters als Vertreter des Schuldners und nachfolgende Antragsumstellung auf Klage als Partei kraft Amtes
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4, 46 Abs. 1 WEG; §§ 22, 80 Abs. 1 InsO; § 263 ZPO

 

Kommentar

  1. Die Frage, ob eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 WEG vom Kläger/Schuldner, vertreten durch den Insolvenzverwalter, oder vom Insolvenzverwalter kraft Amtes zu erheben ist, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern vielmehr die Auswirkung auf die Begründetheit. Ein Eigentümer ist dann nicht mehr aktivlegitimiert für eine solche Anfechtungsklage, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ihm ein Verfügungsverbot auferlegt wurde. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Wohnungseigentum gehen nämlich gemäß §§ 80 Abs. 1, 22 InsO auf den Insolvenzverwalter als allein Aktivlegitimierten über. Führt in diesem Fall noch der Eigentümer-Schuldner selbst die Anfechtungsklage, wurde diese nicht vom hierzu Berechtigten anhängig gemacht. Folge hieraus ist, dass der Beschlussanfechtungsantrag vom Berechtigten nicht innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG bei Gericht eingereicht wurde und demzufolge auch die Zustellung nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgen konnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 15.1.2004, 15 W 106/03).
  2. Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Eigentümer selbst eigenmächtig, sondern der Eigentümer "vertreten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter" und damit auch der Insolvenzverwalter die Anfechtungsklage erhoben. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1994 S. 2833 zum Konkursverwalter) muss deshalb nach Auffassung der Kammer die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters in dem vom Amtsgericht weiterzuführenden Verfahren bejaht werden.
  3. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter auch Rubrumsberichtigung beantragt, was als zulässig anzusehen ist. Ein Parteiwechsel und damit eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO lagen damit nicht vor; eine neue Partei wurde nicht in das Prozessrechtsverhältnis durch die begehrte Änderung des Rubrums eingeführt, da die Identität des Vermögensträgers auf Klägerseite gewahrt blieb. Erhebt deshalb ein Insolvenzverwalter eine Klage ursprünglich lediglich als Vertreter des Schuldners und nicht als Partei kraft Amtes und beantragt er anschließend Berichtigung des Rubrums, ist dieser Berichtigungsantrag zulässig; eine neue Partei wird hier nicht in das Prozessrechtsverhältnis eingeführt; vielmehr tritt – unter Wahrung der Identität des Vermögensträgers – eine Änderung lediglich hinsichtlich der für das Vermögen des Schuldners handlungsbefugten Person ein.
 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, 19 S 119/11

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