Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 13.10.2020; Aktenzeichen 5 C 150/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2022; Aktenzeichen VIII ZR 117/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Oktober 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 5 C 150/20 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 13,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger sind im Umfang der Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage wegen geleisteter Zahlungen für das Behältermanagement (12,09 EUR nebst anteiliger Zinsen) sowie die Wartung von Rauchmeldern (8,02 EUR nebst anteiliger Zinsen) abgewiesen und die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern (13,66 EUR nebst anteiliger Zinsen) verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung von mit der Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2019 abgerechneter – und von ihnen im Wege des Lastschrifteinzugs eingezogener – Kosten der Sonder- bzw. Sperrmüllbeseitigung (8,23 EUR), des (Abfall- und Wertstoff-)Behältermanagements (12,09 EUR) und der Anmietung und Wartung von Rauchmeldern (21,68 EUR).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kosten der Sperrmüllbeseitigung seien umlagefähige Kosten der Müllentsorgung, da sie dem Vermieter wiederkehrend entstünden, losgelöst davon, ob die Aufwendungen durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden seien. Das Behältermanagement stelle eine umlagefähige Betriebskostenposition dar. Die Kläger seien der von der Beklagten dargelegten Kostenersparnis nicht hinreichend entgegengetreten und hätten einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht dargetan. Die nach Abschluss des Mietvertrages entstanden Kosten für die Miete und Wartung der Rauchwarnmelder gingen auf eine Modernisierung zurück und seien unabhängig davon über den Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige Betriebskosten umlegbar. Anmietkosten für Rauchmelder seien nicht anders als die nach der Betriebskostenverordnung umlegbaren Mietkosten für Kaltwasserzähler, Wärmeerfassungsgeräte und Warmwasserzähler zu behandeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. I/211-223 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 16. Oktober 2020 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 9. November 2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet.

Sie machen mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung geltend, der Umlage der Kosten für Sperrmüllbeseitigung stehe das Fehlen eines gesonderten Ortes zur Lagerung von Sperrmüll entgegen. Das Behältermanagement unterfalle nicht den umlagefähigen Betriebskosten. Die von der Beklagten behauptete Kostenersparnis sei nicht eingetreten, die angegebene Anzahl der Mülltonnen unzutreffend. Die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern beruhten als Kapitalersatz- bzw. Anschaffungskosten nicht auf dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes. Der Umlage von Wartungskosten für Rauchmelder stünde nicht nur das Fehlen einer Umlagevereinbarung, sondern auch § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln entgegen.

Nach Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Berufung beantragen die Kläger nunmehr,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Spandau zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 42,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Kammer hat nach Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Berufung ist begründet, soweit sie auf Rückzahlung anteiliger auf die Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2019 gezahlter Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern i.H.v. 13,66 EUR gemäß § 81...

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