(1) 1Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. [1]3Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

 

(2) 1Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 [Bis 01.07.2021: Satz 1] [2] dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. 2Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 [Bis 01.07.2021: Satz 1] [3] erfüllt. 3Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.

(3)[4]

 

(3) Für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.
[4] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 01.07.2021.

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