Rz. 2

Im Gegensatz zur grundsätzlichen Regelung des Zeitmietvertrags, bei dem die Sozialklausel des § 574 nicht gilt, wird hier ausdrücklich die Geltung der Sozialklausel in modifizierter Form eingeführt. Es wird nämlich einschränkend angeordnet, dass eine Fortsetzung höchstens bis zum vereinbarten Vertragsablauf verlangt werden kann. Damit soll nach der amtlichen Begründung ein nach geltendem Recht bestehender Wertungswiderspruch beseitigt werden, der darin bestehe, dass der Mieter sich bei "normaler" Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf nicht auf die Sozialklausel berufen könne, während er durch die uneingeschränkte Geltung der Sozialklausel bei der außerordentlich befristeten Kündigung u. U. die Fortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus erreichen könnte. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Möglichkeit gerichtlichen Räumungsschutzes (§ 721 Abs. 7, § 794a Abs. 5 ZPO – vgl. die Neuregelung gem. Art. 3 Nr. 5 und 6 des Mietrechtsreformgesetzes zur Änderung der ZPO). Der Mieter genieße aber eigentlich, wie die Nichtgeltung der Sozialklausel bei "normaler" Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf ausdrücke, nur für den vertraglich bestimmten Zeitraum Bestandsschutz, eben gerade nicht darüber hinaus. Insofern sei es nur folgerichtig, den Schutz auch bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der Sozialklausel und beim Räumungsschutz entsprechend zeitlich zu begrenzen.

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