Rz. 1

Die Vorschrift geht davon aus, dass auch ein Zeitmietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Das ergibt sich schon aus den entsprechenden Vorschriften (z. B. § 563 Abs. 4), da dort keine Unterscheidung zwischen einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit und einem Zeitmietvertrag getroffen wird.

Entsprechend der Regelung des § 573d für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit wird hier die entsprechende Regelung für den Zeitmietvertrag getroffen mit der Folge, dass die Vorschriften über das berechtigte Interesse als Voraussetzung für eine Kündigung des Vermieters (§ 573) grundsätzlich auch dann gelten, wenn dieser zur außerordentlich befristeten Kündigung berechtigt ist. Dazu wird weiter auf die Kommentierung zu § 573d Abs. 1 Bezug genommen (dortige Rn. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge