Rz. 8

Die berechtigten Interessen des Vermieters ergeben sich aus § 573, wobei es sich bei § 573 Abs. 2 nur um Beispiele handelt; die Bandbreite des § 573 Abs. 1 ist wesentlich umfangreicher und umfasst z. B. auch Gründe, die auch zur fristlosen Kündigung führen könnten, aber auch z. B. Spannungen zwischen den Mietvertragsparteien ohne Rücksicht darauf, von wem sie einmal ausgegangen sind, die es aber dem Vermieter unzumutbar machen, das Mietverhältnis fortzusetzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 556a Rn. 17).

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