Rz. 6

Aus der Formulierung des § 574 Abs. 2 "nicht beschafft werden kann" folgt, dass der Mieter sich um zumutbaren Ersatzwohnraum bemühen muss (vgl. dazu insgesamt Gather, DWW 1995, 5 ff. mit Angabe umfangreicher Kasuistik). Wie zu § 721 ZPO genügt es dafür nicht, einen Makler zu beauftragen, eine Anzeige in eine Tageszeitung zu setzen, sondern die Bemühungen müssen vielfältiger Natur sein und parallel laufen: z. B. Anzeigen in der Tagespresse, Reagieren auf Anzeigen, Maklereinschaltung, konkrete Bewerbungen bei Wohnungsbaugesellschaften. Problematisch ist, wann zur Beurteilung des Härtegrundes im Rahmen des § 574 das Bemühen beginnen muss. Von der Systematik des Gesetzes her kann als Anfangszeitpunkt nur der unmittelbar nach der Kündigung gelten, da schon zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Mieters nach § 574 Abs. 1 Satz 1 der Härtegrund vorliegen muss (für diesen Zeitpunkt: LG Karlsruhe, DWW 1990, 238; für einen späteren Zeitraum: LG Hamburg, WuM 1990, 28 – allerdings zu § 721 ZPO; Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 1258). Spätere Bemühungen um Ersatzwohnraum sind erst im Rahmen des § 721 ZPO zu beachten.

Die Bemühungen muss der Mieter konkret darlegen (LG Mannheim, DWW 1993, 140; LG Bonn, WuM 1992, 16). Gewisse Abstriche zur bisherigen Wohnqualität muss der Mieter in Kauf nehmen (LG Hamburg, WuM 1990, 118) und ist nicht auf das unmmittelbare bisherige Wohngebiet fixiert (LG München I, WuM 1989, 296).

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