Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung: Verweisung auf frei gewordene, teurere Wohnung bei unzumutbaren Mietverlusten; Vereinsmitgliedschaft sowie Wohnungsmarktlage als Härtegrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung zufällig eine andere, größere Wohnung im Hause frei, die zu einem höheren Preis vermietbar ist, als die Bedarfswohnung, so kann der Vermieter nicht auf diese andere Wohnung verwiesen werden, wenn ihm dadurch Mietverluste in der Größenordnung von mindestens DM 2.097,- pro Jahr entstehen würden.

2. Der Vermieter ist nicht gehalten, eine wesentliche Vergrößerung ohnehin bestehender Verluste hinzunehmen oder Teile seiner Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit zur Abwendung dieser Verluste zu verwenden, um dem Mieter die Wohnung zu erhalten.

3. Das Vorbringen des Mieters im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung, er sei Mitglied eines Sportvereins eines Stadtvorortes, er habe dort seine Bekannten und es befinde sich dort das Grab seiner Eltern, ist nicht geeignet, eine Härte im Sinne des BGB § 556a zu begründen.

4. Im Rahmen des BGB § 556a genügt es nicht, wenn sich der Mieter auf die derzeit angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt beruft; er muß vielmehr nachweisen, daß er konkrete Bemühungen zu Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen hat und daß diese Bemühungen gescheitert sind.

 

Normenkette

BGB §§ 556a, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537851

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