Rz. 9

Nach § 573d Abs. 3 ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Eine zum Nachteil des Mieters von § 573d Abs. 2 abweichende Vereinbarung liegt vor, wenn vereinbart ist, dass er im Falle einer Kündigung (z.B. nach § 563a Abs. 2, § 564) längere als die in § 573d Abs. 2 BGB bestimmten Fristen beachten muss.

An eine vom Vermieter vorformulierte Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter zwölf Monate betragen soll, ist nur der Vermieter gebunden, nicht aber der Mieter (BGH, Urteil v. 12.3.2008, VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661).

Unwirksam ist auch eine Vereinbarung, wonach der Vermieter mit kürzeren Fristen kündigen kann, als sie in § 573d Abs. 2 vorgesehen ist. Die Vereinbarung längerer Fristen für die Vermieterkündigung ist möglich.

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