Rz. 55

Gemäß § 573 Abs. 3 sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Es muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Erlangungswunsch des Vermieters besteht und die weiteren Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind. Dem Mieter soll Klarheit über seine Rechtsposition verschafft und er dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Andere Gründe werden nur dann berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Die Begründung der Eigenbedarfskündigung ist damit Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Fehlt die Begründung, ist die Kündigung folglich unwirksam.

 
Wichtig

Nachträglich entstandene Kündigungsgründe

Nachträglich entstandene Kündigungsgründe, die in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben wurden, können (ausnahmsweise) nur dann berücksichtigt werden, wenn die ursprüngliche Kündigungserklärung zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksam war (BGH, Urteil v. 25.10.2023, VIII ZR 147/22, WuM 2024, 36).

Eine Eigenbedarfskündigung, mit der die zukünftige Nutzung der Wohnung für mehrere nicht namentlich benannte Kinder des Vermieters geltend gemacht wird, ist wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 unwirksam (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 14.2.2023, 67 S 288/22, WuM 2023, 425).

 
Hinweis

Verletzung der Obliegenheit führt nicht zu Schadensersatz

Nach Ansicht des BGH ist die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses dennoch nur eine Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (z. B. Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann (BGH, Urteil v. 15.12.2010, VIII ZR 9/10, GE 2011, 129).

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