Rz. 4

Aus der gesetzlichen Formulierung "soll" ergibt sich im Vergleich zum Wortlaut des § 558d Abs. 2 für qualifizierte Mietspiegel ("ist"), dass eine nicht erfolgte Anpassung keinesfalls zur Unanwendbarkeit eines z.B. drei statt zwei Jahre alten einfachen Mietspiegels führen kann. Die Anpassungen müssen entweder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam vorgenommen werden.

 
Hinweis

Fortschreibung

Die Fortschreibung darf nur einmal erfolgen, dann muss zwingend wieder eine Neuaufstellung erfolgen.

Im Gegensatz zu § 558d Abs. 2 für den qualifizierten Mietspiegel besteht keine Aktualisierungspflicht. Bei der Fortschreibung bleibt der Mietspiegelhersteller grundsätzlich auch in der Wahl der Fortschreibungskriterien frei (so die Regierungsbegründung). So ist es möglich, durch stichprobenhafte Befragung fortzuschreiben, die sich allerdings auch auf die verschiedenen Segmente des entsprechenden Mietspiegels beziehen müsste. Lediglich die Fortschreibung unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex ist fragwürdig, da kein konkretes Zahlenmaterial präsentiert werden kann. Bei zwischenzeitlichen Umbasierungen durch das Statistische Bundesamt sind immer die neueste Indexreihe und deren Werte auch für die Vergangenheit zu verwenden (BGH, Urteil v. 7.11.2012, XII ZR 41/11, GE 2013, 49). Die Fortschreibung hat spätestens nach zwei Jahren zu erfolgen. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Stichtag, zu dem die Daten für damals neu erstellten qualifizierten Mietspiegels erhoben wurden (§ 558d Abs. 2 Satz 4). BGB. Die sich anschließende Zweijahresfrist für einen evtl. fortgeschriebenen Mietspiegel beginnt ebenfalls mit dem Stichtag, zu dem die Daten für ursprünglich neu erstellten qualifizierten Mietspiegels erhoben wurden (§ 558d Abs. 2 Satz 5). Ist eine der beiden Fristen abgelaufen, dann handelt es sich nicht mehr um einen qualifizierten Mietspiegel, sondern nur noch um einen einfachen Mietspiegel i.S.d. § 558c. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung und für die Neuerstellung ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden (§ 558d Abs. 2 Satz 4).

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