Rz. 98

Der Vermieter kann eine vereinbarte Mietstruktur grundsätzlich (Ausnahme: § 556a vgl. dort) nicht einseitig ändern. Er kann also grundsätzlich nicht einseitig von der ausgewiesenen Betriebskostenpauschale oder einer Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete mit Vorschüssen "umsteigen". Die Umstellung der Bruttomiete auf die Nettokaltmiete bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (LG Augsburg, Urteil v. 17.12.2003, 7 S 3983/03, WuM 2004, 148). Die Änderungsvereinbarung muss außerdem bestimmt genug sein (LG Berlin, GE 2000, 1622).

 

Rz. 99

Ob die Mietstruktur in Ausnahmefällen jedoch dadurch konkludent umgestellt werden kann, dass der Vermieter den Mieter von der beabsichtigten Umstellung der Betriebskostenpauschale bzw. einer Bruttokaltmiete auf die Nettokaltmiete mit Vorschüssen informiert, dem Mieter eine Frist zur Ablehnung dieser Umstellung einräumt und der Mieter nach Ablauf der Frist die geforderten Betriebskostenvorschüsse als solche zahlt, ist fraglich.

Für eine Vertragsänderung zugunsten des Vermieters dürfte es in der Regel nicht ausreichen, wenn der Vermieter trotz fehlender Abrechnungsabrede Betriebskostenabrechnungen erteilt, die der Mieter nicht beanstandet und begleicht (BGH, Urteil v. 10.9.2014, XII ZR 56/11, GE 2014, 1523).

Für eine Vertragsänderung zugunsten des Mieters, keine Vorauszahlungen zahlen zu müssen, reicht es nicht aus, wenn der Vermieter viele Jahre nicht über diese abrechnet (BGH, Beschluss v. 13.2.2008, VIII ZR 14/06, GE 2008, 534). Die unterlassene Abrechnung führt daher auch nicht dazu, dass an Stelle von Vorauszahlungen nunmehr eine Pauschale geschuldet ist (BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 152/15, GE 2016, 321).

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