Rz. 1

§ 555a regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Mieter Maßnahmen des Vermieters zu dulden hat, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Ob die Wohnung freifinanziert, preisgebunden oder öffentlich gefördert ist, ist für die Duldungspflicht unerheblich.

Absatz 1 entspricht § 554 Absatz 1 a. F. Die hinzugefügte Legaldefinition der Erhaltungsmaßnahme stellt klar, dass sowohl Instandhaltungs- als auch Instandsetzungsmaßnahmen darunter fallen.

Absatz 2 entspricht ebenfalls bislang geltendem Recht. Die zumindest bei Maßnahmen im Außenbereich notwendige Ankündigung war jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen bis auf eine rein sprachliche Anpassung § 554 Absatz 4 und 5 a. F.

Soweit die Bestimmungen der alten Fassung des § 554 entsprechen, kann auf die frühere Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden.

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