Rz. 5

Bei einem Vermieterwechsel ist § 566 einschlägig; der neue Vermieter tritt an die Stelle des bisherigen Vermieters und haftet nach § 547.

 
Hinweis

Rechtliche Bindung des Erwerbers

Der Erwerber des Grundstücks ist jedoch gem. § 566c an Vereinbarungen gebunden, die zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Entrichtung der Miete getroffen worden sind, soweit es sich nicht um die Miete für eine spätere Zeit als einen Kalendermonat handelt, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat.

Bei einem Mieterwechsel, der eine entsprechende Vereinbarung im Dreiecksverhältnis Vermieter, bisheriger und neuer Mieter voraussetzt, sind sog. Nachfolgeklauseln zulässig (Sternel, Mietrecht, III Rn. 178). Dadurch tritt der neue Mieter auch bezüglich des Anspruchs aus § 547 an die Stelle des bisherigen Mieters, das im Hinblick auf § 547 Abs. 2 allerdings nur dann, wenn im Verhältnis der Mieter ein Leistungsaustausch stattfindet, nämlich Erstattung der Vorauszahlung gegen Abtretung des Anspruchs aus § 547.

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