Rz. 32

§ 537 ist grundsätzlich abdingbar.

Der Ausschluss der Vorteilsanrechnung in Vermieter-AGB verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 (BGH III ZR 310/00, NJW 2001, 2971). Gleiches gilt, wenn die Vorteilsanrechnung an zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Voraussetzungen geknüpft wird. Auch die Mietfreiheit des Mieters, wenn der Vermieter zur Gebrauchsgewährung außer Stande ist, kann vom Vermieter formularmäßig weder ganz noch teilweise ausgeschlossen werden (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 537 Rn. 58). Individualvertraglich kann § 537 Abs. 2 ausgeschlossen werden (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 537 Rn. 58).

 

Rz. 33

Daher ist auch die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses ohne Einräumung des Nachweises eines geringeren Schadens in einem Wohnraummietvertrag für unwirksam gehalten worden (OLG Karlsruhe, RE v. 15.2.2000, RE-Miet 1/99, DWW 2000, 128; LG Berlin, Urteil v. 12.12.1995, 64 S 278/95, GE 1996, 607; dazu auch Gather, GE 2001, 24; Kinne, ZMR 2000, 793 [794]). Ebenso ist die Vereinbarung einer Geldzahlung als Gegenleistung für die vorzeitige Vertragsaufhebung in einem Wohnraummietvertrag für unwirksam erklärt worden (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 20.11.1995, 21 a C 224/95, GE 1996, 869).

 

Rz. 34

Dagegen ist eine Formularklausel in einem gesonderten Mietaufhebungsvertrag, nach der der Wohnraummieter zur Zahlung einer Monatsmiete für die pauschale Abgeltung der Unkosten bei vorzeitiger Entlassung verpflichtet ist, für wirksam gehalten worden (OLG Hamburg, Urteil v. 17.4.1990, 4 U 222/89, MDR 1990, 724).

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