Das Anbringen einer Tellerschaukel an einem Ast eines am Rande eines gerodeten Hangs in exponierter Lage stehenden Baums begründet für 10-jährige Kinder beim Schaukeln ein unvertretbares Gefahrenrisiko, erst recht, wenn eine ständige Beaufsichtigung beim Schaukeln nicht gewährleistet ist. Stürzt ein Kind infolge der auftretenden Fliehkräfte von der Schaukel und zieht sich dadurch Verletzungen zu, haftet derjenige, der die Schaukel im Beisein der Kinder angebracht und die Kinder betreut hat, aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.[1]

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