Bei Spielgeräten richten sich die Anforderungen an den Fallschutz nach der Fallhöhe. Diese entspricht nicht generell der Gerätehöhe. Die Fallhöhe beträgt konkret bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Kindern, die nach ihrem Alter für die Benutzung des Gerätes in Frage kommen, lediglich ca. 80 cm. Bei einer solch relativ geringen Fallhöhe ist ein normaler Naturboden, wie bspw. eine Rasenfläche oder auch Sand, ausreichend. Für den Fall einer bestimmungswidrigen Benutzung beträgt die Fallhöhe 2,40 m. In einem solchen Fall ist eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke als Fallschutz erforderlich. Mehr fordert auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung in ihren Empfehlungen nicht.[1]

[1] LG Koblenz, Urteil v. 17.1.2019, 1 O 135/18; zur Haftung bei einem Absturz in der Kletterhalle vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 13.7.2018. 3 O 38/15, BeckRS 2018, 16853.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge