Leitsatz (amtlich)

Dem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft steht ein Auskunftsanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleurs über die von diesem genehmigten Verfügungen zu.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.06.2010; Aktenzeichen 14 O 634/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.6.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin wird als unzulässig verworfen, soweit sie den früheren Klageantrag zu 1b betrifft.

Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Verwaltung des - treuhänderisch von ihr auf dem Treuhandkonto Nr. ... bei der Berliner Volksbank eG gehaltenen - Geldes der Gesellschaft "..." durch Vorlage und Übergabe einer geordneten Zusammenstellung/Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der Beklagten auf dem genannten Treuhandkonto vom 14.5.2008 bis zum 7.8.2009 Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2000 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge, der tatbestandlichen Feststellungen sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des LG Berlin vom 4.6.2010 Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Klageanträge zu 1a und 2 weiter, Ersteren aber lediglich dahin, dass Auskunft und nicht mehr Rechenschaft begehrt wird. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrag zu 1b begehrt er die Feststellung, dass dieser erledigt sei und die Beklagte die hierauf entfallenden Kosten zu tragen habe. Er ist der Ansicht, das LG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin eine Doppellfunktion innehabe. Der daraus resultierenden Interessenlage der Anleger trage die Versagung der Ansprüche durch das LG nicht ausreichend Rechnung. Hinsichtlich der Abweisung der Anwaltskosten rügt der Kläger, dass das LG auf seine Bedenken nicht hingewiesen habe, und verweist auf eine nunmehr eingereichte Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil, auch unter Verweis auf Urteile anderer Gerichte. Auf entsprechenden Hinweis des Senats erachtet die Beklagte einen Anspruch auch aufgrund des Mittelverwendungskontrollvertrages für nicht gegeben. Dieser sei nicht als echter Vertrag zugunsten der Anleger zu qualifizieren; ausreichend sei, ihm Schutzwirkung zu ihren Gunsten beizumessen, so dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen könnten.

II.1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, soweit mit ihr der ursprüngliche Klageantrag zu 1a (weit gehend) weiter verfolgt wird. Sie hat insoweit auch in der Sache Erfolg.

Mit Recht hat das LG festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten die begehrte Auskunft nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag verlangen kann. Danach hält die Beklagte die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für die Anleger. Über diese Tätigkeit schuldet die Beklagte den Treugebern, also auch dem Kläger, gem. § 666 BGB Auskunft, nicht aber über die davon unabhängige Verwaltung von "Geldern der Gesellschaft", wie vom Kläger begehrt.

Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht, da sich der Auskunftsanspruch aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) ergibt. Zwar stützt der Kläger in der Begründung seinen mit der Klage verfolgten Anspruch allein auf den Treuhandvertrag. Er nimmt die Beklagte darüber hinaus aber auch in ihrer Eigenschaft als Mittelverwendungskontrolleurin in Anspruch, wie sich aus seinem Klageantrag ergibt.

Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, aus diesem Vertrag gegenüber den Anlegern und somit auch dem Kläger nicht verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, handelt es sich bei dem Mittelverwendungskontrollvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB, der die Anleger vor gesellschaftswidrigen Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen schützen soll (BGH WM 2010, 25; 2009, 2363; ZIP 2009, 2449). Die Argumentation der Beklagten, es handele sich allein um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger, findet in der Rechtsprechung des BGH, die ausdrücklich auf § 328 BGB Bezug nimmt, keine Grundlage. Diese Auslegung würde dem mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag verfolgten Zweck auch nur unzureichend Rechnung tragen. Der Anleger wäre dann allein auf Schadenersatzansprüche beschränkt, könnte aber die Vertragsgemäßheit der Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin nicht mit Hilfe von Auskunftsverlan...

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